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§ 38 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)
Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 38 Zertifizierter Empfänger
(1) 1Wer als zertifizierter Empfänger Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr nicht nur gelegentlich empfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Das Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach Satz 1 gleich. 3Dem Antrag sind beizufügen:
- 1.
- von Unternehmen, die in das Handels- oder Genossenschaftsregister eingetragen sind, ein aktueller Registerauszug,
- 2.
- ein Lageplan mit dem beantragten Empfangsort im Betrieb mit Angabe der Anschrift,
- 3.
- eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Empfang und Verbleib der Energieerzeugnisse,
- 4.
- eine Darstellung der Mengenermittlung, wenn die Energieerzeugnisse nach § 2 des Gesetzes versteuert werden sollen.
(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Angaben nach Absatz 1 Satz 3 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
(3) 1Das Hauptzollamt erteilt schriftlich oder elektronisch die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger für die beantragten Empfangsorte. 2Mit der Erlaubnis wird für den zertifizierten Empfänger eine Verbrauchsteuernummer vergeben. 3Vor der Erteilung der Erlaubnis ist eine Sicherheit nach § 15a Absatz 3 des Gesetzes für die entstehende Steuer zu leisten. 4§ 29 gilt entsprechend. 5Die Erlaubnis kann mit Nebenbestimmungen nach § 120 der Abgabenordnung verbunden werden.
(4) Für die Überprüfung der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 1b entsprechend.
(5) 1Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger zusätzlich zu den bewilligten Empfangsorten einen weiteren Empfangsort zu betreiben, hat er dies dem Hauptzollamt spätestens vier Wochen vor Beginn der Beförderung anzuzeigen. 2Der Empfangsort gilt als genehmigt, wenn dem zertifizierten Empfänger nicht bis eine Woche vor Beginn der Beförderung eine anderslautende Entscheidung des Hauptzollamts zugegangen ist.
(6) 1Für den Erlaubnisinhaber nach § 6, § 7 oder § 9a des Gesetzes gilt für die ihm bewilligten Steuerlager oder Empfangsorte die Erlaubnis als zertifizierter Empfänger als unter Widerrufsvorbehalt erteilt, sofern der Inhaber
- 1.
- beim Hauptzollamt rechtzeitig vor Beginn einer Beförderung eine Anzeige nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck abgegeben hat,
- 2.
- die anfallende Sicherheit geleistet hat und
- 3.
- an dem Verfahren nach § 38b, auch in Verbindung mit § 28a, teilnimmt.
(7) 1Der zertifizierte Empfänger hat Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse sowie ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Zertifizierte Empfänger, die die empfangenen Energieerzeugnisse im Rahmen einer förmlichen Einzelerlaubnis verwenden oder verteilen, haben den Empfang nur im Verwendungsbuch oder in den an seiner Stelle zugelassenen Aufzeichnungen nachzuweisen.
(8) Die mit der Steueraufsicht betrauten Personen können für steuerliche Zwecke unentgeltlich Proben von Energieerzeugnissen und anderen Erzeugnissen zur Untersuchung entnehmen, die sich im Betrieb des zertifizierten Empfängers befinden.
(9) Beabsichtigt der zertifizierte Empfänger die nach Absatz 1 angegebenen Verhältnisse zu ändern, hat er dies dem Hauptzollamt unverzüglich schriftlich anzuzeigen.
(10) Für das Erlöschen der Erlaubnis gilt § 14 Absatz 2 bis 6 entsprechend.
(11) 1Wer als zertifizierter Empfänger im Einzelfall Energieerzeugnisse im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr empfangen will, hat die Erlaubnis nach § 15a Absatz 2 Satz 1 des Gesetzes im Voraus beim Hauptzollamt unter Angabe von Menge und Art sowie des zertifizierten Versenders der Energieerzeugnisse nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. 2Das Verbringen oder Verbringenlassen außerhalb des Steuergebiets in Empfang genommener Energieerzeugnisse in das Steuergebiet nach § 15 Absatz 1 Satz 3 des Gesetzes steht dem Empfang nach Satz 1 gleich. 3Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 4Für die Erteilung der Erlaubnis gilt Absatz 3 entsprechend mit der Maßgabe, dass die Erlaubnis auf die beantragte Menge, den angegebenen Versender sowie auf eine Beförderung und auf einen bestimmten Zeitraum zu beschränken ist. 5Der zertifizierte Empfänger im Einzelfall hat auf Verlangen des Hauptzollamts Aufzeichnungen über die zu gewerblichen Zwecken empfangenen Energieerzeugnisse zu führen. 6Eine Erlaubnis als zertifizierter Empfänger im Einzelfall kann auch Privatpersonen erteilt werden, die Energieerzeugnisse empfangen wollen, deren Beförderung nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes fällt.
Text in der Fassung des Artikels 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen V. v. 11. August 2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 38 EnergieStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602 |
aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 2 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
aktuell vorher | 30.09.2011 | Artikel 1 Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung vom 20.09.2011 BGBl. I S. 1890 |
aktuell vorher | 01.04.2010 | Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262 |
aktuell | vor 01.04.2010 | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 EnergieStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
EnergieStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 70 EnergieStV Verbringen von Kohle in das Steuergebiet (vom 01.01.2024)
... in das Steuergebiet verbracht, finden sinngemäß Anwendung 1. die §§ 38 und 38a in den Fällen, in denen die §§ 15 bis 15c des Gesetzes nach § 34 des ...
§ 111 EnergieStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... 38f Satz 1, entgegen § 37a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9 , § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7, § 51 Abs. 4, § 54 Absatz ... 23 Absatz 3 Satz 1, § 26 Absatz 4 Satz 1 oder Absatz 8 Satz 4, § 27 Absatz 5 Satz 1, § 38 Absatz 7 Satz 1 , § 38a Absatz 7 Satz 1, § 48 Abs. 2, § 51 Abs. 2 Satz 1 oder Satz 3, § 64 Abs. ... mit § 109 Abs. 5 Satz 2, § 19 Abs. 2 Satz 1, auch in Verbindung mit § 22, § 38 Absatz 7 Satz 1 , § 38a Absatz 7 Satz 1 oder § 56 Abs. 3 Satz 1 ein Belegheft oder ein Buch nicht oder ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzuweisen." 27. § 38 Absatz 1 wird wie folgt gefasst: „(1) Die Anzeige nach § 15 Absatz 3 des ...
Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes". i) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Zertifizierter Empfänger". ... Gesetzes". i) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Zertifizierter Empfänger". j) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende ... „§ 38 Zertifizierter Empfänger". j) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 38a Zertifizierter Versender ... „Zu den §§ 15, 15a, 15b und 15c des Gesetzes". 41. § 38 wird wie folgt gefasst: „§ 38 Zertifizierter Empfänger (1) ... und 15c des Gesetzes". 41. § 38 wird wie folgt gefasst: „ § 38 Zertifizierter Empfänger (1) Wer als zertifizierter Empfänger ... nicht unter § 16 oder § 18 des Gesetzes fällt." 42. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38g eingefügt: „§ 38a ... 58. In § 70 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 38 und 40" durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g" ersetzt und werden die ... 1 werden die Wörter „die §§ 38 und 40" durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g" ersetzt und werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes" durch die ... 61. In § 81 Nummer 1 werden die Wörter „die §§ 38 und 40" durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g" ersetzt und werden die ... 1 werden die Wörter „die §§ 38 und 40" durch die Wörter „die §§ 38 bis 38g" ersetzt und werden die Wörter „§ 15 des Gesetzes" durch die ... 38f Satz 1, entgegen § 37a Absatz 1, auch in Verbindung mit § 42a Satz 1, entgegen § 38 Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 9 , § 38a Absatz 5 Satz 1 oder Absatz 8, § 42 Absatz 7," ersetzt. ... In Nummer 2 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 4" durch die Wörter „ § 38 Absatz 7 Satz 1 , § 38a Absatz 7 Satz 1" ersetzt. c) In Nummer 3 wird die Angabe ... In Nummer 3 wird die Angabe „§ 40 Abs. 1 Satz 1" durch die Wörter „ § 38 Absatz 7 Satz 1 , § 38a Absatz 7 Satz 1" ersetzt und vor dem Wort „Buch" die Wörter ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 20.09.2011 BGBl. I S. 1890, 2012 BGBl. I S. 603
Artikel 1 EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... eingefügt: „Zu § 14 des Gesetzes". 18. Dem § 38 Absatz 3 wird folgender Satz angefügt: „Die Zulassung kann mit ...
Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und Stromsteuer-Transparenzverordnung sowie weiterer Verordnungen
V. v. 14.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 367
Artikel 3 EnSTransVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... steuerfreien Zwecken verwendet". 12. In § 70 Nummer 1 wird die Angabe „ §§ 38 bis 38g" durch die Angabe „§§ 38 und 38a" ersetzt. 13. In ... In § 70 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 38 bis 38g" durch die Angabe „ §§ 38 und 38a" ersetzt. 13. In § 81 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 38 ... 38 und 38a" ersetzt. 13. In § 81 Nummer 1 wird die Angabe „ §§ 38 bis 38g" durch die Angabe „§§ 38 und 38a" ersetzt. 14. § ... In § 81 Nummer 1 wird die Angabe „§§ 38 bis 38g" durch die Angabe „ §§ 38 und 38a" ersetzt. 14. § 86 wird wie folgt gefasst: „§ ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 2 VStDÜVEV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... Absatz 1 Satz 1, § 21 Absatz 1 Satz 5, § 26 Absatz 3 Satz 1, § 27 Absatz 3 Satz 1, § 38 Absatz 3 Satz 1 , § 42 Absatz 3 Satz 1, § 53 Satz 1, § 62 Absatz 4, § 66 Absatz 1 Satz 1, ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Energiesteuer- und der Stromsteuer-Durchführungsverordnung
V. v. 24.07.2013 BGBl. I S. 2763
Artikel 1 2. EnergieStVuaÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... 79 Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt geändert: a) In Nummer 3 wird die Angabe „ § 38 Abs. 2 Nr. 2 " durch die Wörter „§ 38 Absatz 2 Nummer 2 des Gesetzes" ersetzt. ...
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