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§ 38 - Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung (GEEV)
Artikel 1 V. v. 10.08.2017 BGBl. I S. 3102 (Nr. 56); zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138
Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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Geltung ab 16.08.2017; FNA: 754-27-7 Energieversorgung
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§ 38 Anlagen im Bundesgebiet, die eine Förderung von einem Kooperationsstaat erhalten
(1) 1Für Strom aus Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land im Bundesgebiet besteht gegen einen Netzbetreiber kein Anspruch auf eine Zahlung nach dieser Verordnung oder nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz, wenn
- 1.
- der Solaranlage oder der Windenergieanlage an Land die Gebotsmenge eines in einer gemeinsamen grenzüberschreitenden Ausschreibung bezuschlagten Gebots zugeteilt worden ist, das nach § 13 Absatz 1 einem Kooperationsstaat zugeordnet worden ist, oder
- 2.
- der Betreiber der Solaranlage oder Windenergieanlage an Land für den Strom eine Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem eines Kooperationsstaates erhält.
(2) 1Für Strom aus Solaranlagen und Windenergieanlagen an Land nach Absatz 1 sind die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes mit Ausnahme der §§ 19 bis 104 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes anzuwenden. 2Der Strom aus diesen Solaranlagen oder Windenergieanlagen an Land gilt nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz als Strom, der in der sonstigen Direktvermarktung vermarktet wird; die Bestimmungen des Erneuerbare-Energien-Gesetzes zur sonstigen Direktvermarktung sind entsprechend anzuwenden. 3Ein Wechsel in eine andere Veräußerungsform nach § 21b des Erneuerbare-Energien-Gesetzes ist ausgeschlossen. 4In der völkerrechtlichen Vereinbarung kann auch geregelt werden:
- 1.
- die Ausstellung von Herkunftsnachweisen für diesen Strom abweichend von den §§ 79 und 80 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und
- 2.
- der finanzielle Ausgleich abweichend von § 13a Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes.
(3) Die Bestimmungen zum Ausgleichsmechanismus nach dem Erneuerbare-Energien-Gesetz und der Erneuerbare-Energien-Verordnung oder der Erneuerbare-Energien-Ausführungsverordnung sind für Zahlungen des Kooperationsstaates nach Absatz 1 nicht anzuwenden.
(4) 1Anlagenbetreiber und Netzbetreiber im Bundesgebiet sind verpflichtet, die für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates erforderlichen Daten innerhalb der Frist nach § 71 Absatz 1 Nummer 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes der Bundesnetzagentur oder einer hierfür in der völkerrechtlichen Vereinbarung benannten Stelle schriftlich oder elektronisch zur Verfügung zu stellen. 2Im Fall der Übermittlung an die Bundesnetzagentur ist § 76 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entsprechend anzuwenden. 3Die Bundesnetzagentur stellt die Daten der für die Abwicklung der Zahlung nach dem geöffneten Fördersystem des Kooperationsstaates zuständigen ausländischen Stelle nach Maßgabe der völkerrechtlichen Vereinbarung zum Zweck der Überprüfung des Zahlungsanspruchs zur Verfügung.
Text in der Fassung des Artikels 19 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus G. v. 13. Mai 2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026 m.W.v. 1. Oktober 2021
Frühere Fassungen von § 38 GEEV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 19 Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus vom 13.05.2019 BGBl. I S. 706 |
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Zitierungen von § 38 GEEV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GEEV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GEEV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 13 GEEV Zuordnung der Zuschläge und Sicherheiten
... im Übrigen ist für diese Anlagen, sofern sie sich im Bundesgebiet befinden, § 38 anzuwenden. (3) Sicherheiten gelten 1. zugunsten der nach § 30 Absatz 6 ...
§ 36 GEEV Festlegungen
... Anforderungen an die Überprüfung nach § 28 und an die Datenübermittlung nach § 38 Absatz 4 ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Beschleunigung des Energieleitungsausbaus
G. v. 13.05.2019 BGBl. I S. 706; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 16.07.2021 BGBl. I S. 3026
Artikel 19 EnLABG Änderung der Grenzüberschreitende-Erneuerbare-Energien-Verordnung
... und die §§ 13 und 13a des Energiewirtschaftsgesetzes" ersetzt. 2. In § 38 Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 werden die Wörter „die Entschädigung abweichend von § 15 des ...
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