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§ 38 - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 25 G. v. 15.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 236
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 38 Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung
(1) 1Für die Ermittlung der Umsatzerlöse gilt § 277 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs. 2Verwendet ein Unternehmen für seine regelmäßige Rechnungslegung ausschließlich einen anderen international anerkannten Rechnungslegungsstandard, so ist für die Ermittlung der Umsatzerlöse dieser Standard maßgeblich. 3Umsatzerlöse aus Lieferungen und Leistungen zwischen verbundenen Unternehmen (Innenumsatzerlöse) sowie Verbrauchsteuern bleiben außer Betracht.
(2) Für den Handel mit Waren sind nur drei Viertel der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.
(3) Für den Verlag, die Herstellung und den Vertrieb von Zeitungen, Zeitschriften und deren Bestandteilen ist das Vierfache der Umsatzerlöse und für die Herstellung, den Vertrieb und die Veranstaltung von Rundfunkprogrammen und den Absatz von Rundfunkwerbezeiten ist das Achtfache der Umsatzerlöse in Ansatz zu bringen.
(4) 1An die Stelle der Umsatzerlöse tritt bei Kreditinstituten, Finanzinstituten, Bausparkassen sowie bei externen Kapitalverwaltungsgesellschaften im Sinne des § 17 Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der in § 34 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe a bis e der Kreditinstituts-Rechnungslegungsverordnung in der jeweils geltenden Fassung genannten Erträge abzüglich der Umsatzsteuer und sonstiger direkt auf diese Erträge erhobener Steuern. 2Bei Versicherungsunternehmen sind die Prämieneinnahmen des letzten abgeschlossenen Geschäftsjahres maßgebend. 3Prämieneinnahmen sind die Einnahmen aus dem Erst- und Rückversicherungsgeschäft einschließlich der in Rückdeckung gegebenen Anteile.
(4a) Die Gegenleistung nach § 35 Absatz 1a umfasst
- 1.
- alle Vermögensgegenstände und sonstigen geldwerten Leistungen, die der Veräußerer vom Erwerber im Zusammenhang mit dem Zusammenschluss nach § 37 Absatz 1 erhält, (Kaufpreis) und
- 2.
- den Wert etwaiger vom Erwerber übernommener Verbindlichkeiten.
(5) 1Wird ein Zusammenschluss durch den Erwerb von Teilen eines oder mehrerer Unternehmen bewirkt, so ist unabhängig davon, ob diese Teile eigene Rechtspersönlichkeit besitzen, auf Seiten des Veräußerers nur der Umsatz oder der Marktanteil zu berücksichtigen, der auf die veräußerten Teile entfällt. 2Dies gilt nicht, sofern beim Veräußerer die Kontrolle im Sinne des § 37 Absatz 1 Nummer 2 oder 25 Prozent oder mehr der Anteile verbleiben. 3Zwei oder mehr Erwerbsvorgänge im Sinne von Satz 1, die innerhalb von zwei Jahren zwischen denselben Personen oder Unternehmen getätigt werden, werden als ein einziger Zusammenschluss behandelt, wenn dadurch die Umsatzschwellen des § 35 Absatz 1 erreicht oder die Voraussetzungen des § 35 Absatz 1a erfüllt werden; als Zeitpunkt des Zusammenschlusses gilt der letzte Erwerbsvorgang.
Text in der Fassung des Artikels 1 GWB-Digitalisierungsgesetz G. v. 18. Januar 2021 BGBl. I S. 2 m.W.v. 19. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 38 GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 19.01.2021 | Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
aktuell vorher | 09.06.2017 | Artikel 1 Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 01.06.2017 BGBl. I S. 1416 |
aktuell vorher | 22.07.2013 | Artikel 16 AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG) vom 04.07.2013 BGBl. I S. 1981 |
aktuell vorher | 30.06.2013 | Artikel 1 Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1738 |
aktuell vorher | 29.05.2009 | Artikel 13 Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG) vom 25.05.2009 BGBl. I S. 1102 |
aktuell | vor 29.05.2009 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 GWB Anmelde- und Anzeigepflicht (vom 07.11.2023)
... Absatz 2 Nummer 1 des Kapitalanlagegesetzbuchs der Gesamtbetrag der Erträge gemäß § 38 Abs. 4 , bei Versicherungsunternehmen die Prämieneinnahmen anzugeben; im Fall des § 35 Absatz 1a ... 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss nach § 38 Absatz 4a , einschließlich der Grundlagen für seine Berechnung, anzugeben; 3a. im Fall ...
§ 43a GWB Evaluierung (vom 09.06.2017)
... die Erfahrungen mit den Regelungen von § 35 Absatz 1a, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und § 38 Absatz 4a ...
§ 47c GWB Datenverwendung (vom 01.04.2021)
... Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie 4. der Bundesnetzagentur ...
§ 73 GWB Zulässigkeit, Zuständigkeit (vom 15.07.2021)
... der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar ...
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 07.11.2023)
... über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. (9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit 1. ...
Zitat in folgenden Normen
Telekommunikationsgesetz (TKG)
Artikel 1 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858; zuletzt geändert durch Artikel 35 G. v. 06.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 149
§ 163 TKG Umlageverfahren
... vornehmen. (4) Bei der Ermittlung der Umsätze gelten § 36 Absatz 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. (5) Nach Ablauf des Kalenderjahres, für das ein Ausgleich nach ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1738; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 8. GWB-ÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... der eine wettbewerbskonformere Lösung sichergestellt hätte." 23. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 3 wird nach den Wörtern „deren ...
AIFM-Umsetzungsgesetz (AIFM-UmsG)
G. v. 04.07.2013 BGBl. I S. 1981
Artikel 16 AIFM-UmsG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... § 38 Absatz 4 Satz 1 und § 39 Absatz 3 Satz 2 Nummer 3 des Gesetzes gegen ...
Bilanzrechtsmodernisierungsgesetz (BilMoG)
G. v. 25.05.2009 BGBl. I S. 1102
Artikel 13 BilMoG Änderung sonstigen Bundesrechts
... vom 20. April 2009 (BGBl. I S. 790), wird wie folgt geändert: 1. In § 38 Abs. 4 Satz 1 werden die Wörter „und Bausparkassen" durch die Wörter „, ...
Gesetz zur Einrichtung einer Markttransparenzstelle für den Großhandel mit Strom und Gas
G. v. 05.12.2012 BGBl. I S. 2403; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 15.04.2015 BGBl. I S. 578
Artikel 1 MarktTrStromG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie 4. der ... 1. dem Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41, 2. den Kartellbehörden für Sektoruntersuchungen nach § 32e, ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Sinne des § 18 Absatz 2a oder einen Fall des § 35 Absatz 1a, oder". 14. § 38 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 wird nach Satz 1 folgender Satz ... der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar ... c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: „(9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit ...
Neuntes Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1416
Artikel 1 9. GWBÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... die Beurteilung von Zusammenschlüssen § 37 Zusammenschluss § 38 Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung ... Unternehmen noch keine Umsatzerlöse erzielt hat;" angefügt. 24. § 38 wird wie folgt geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: ... geändert: a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst: „ § 38 Berechnung der Umsatzerlöse, der Marktanteile und des Wertes der Gegenleistung". ... 35 Absatz 1a ist zusätzlich auch der Wert der Gegenleistung für den Zusammenschluss nach § 38 Absatz 4a , einschließlich der Grundlagen für seine Berechnung, anzugeben;" angefügt. ... die Erfahrungen mit den Regelungen von § 35 Absatz 1a, § 37 Absatz 1 Nummer 1 und § 38 Absatz 4a ." 28. Vor § 44 wird die Überschrift wie folgt gefasst: ...
Zitate in aufgehobenen Titeln
Telekommunikationsgesetz (TKG)
G. v. 22.06.2004 BGBl. I S. 1190; aufgehoben durch Artikel 61 G. v. 23.06.2021 BGBl. I S. 1858
§ 87 TKG Umsatzmeldungen (vom 24.02.2007)
... (2) Bei der Ermittlung der Umsätze nach Absatz 1 gelten § 36 Abs. 2 und § 38 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen entsprechend. (3) Die ...
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