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§ 38 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 38 Wiederholung nichtbestandener Modulprüfungen



(1) Eine nichtbestandene Modulprüfung kann einmal wiederholt werden.

(2) In je einem Pflichtmodul und einem Wahlpflichtmodul ist eine zweite Wiederholung möglich.

(3) 1Die Wiederholungstermine werden durch das Prüfungsamt festgelegt. 2Sie sollen im jeweils folgenden Semester liegen.