§ 38 Bekanntmachung
Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut dieses Gesetzes in der jeweils geltenden Fassung bekannt zu machen.
Frühere Fassungen von § 38 GrStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGrundsteuer-Reformgesetz (GrStRefG)
G. v. 26.11.2019 BGBl. I S. 1794; zuletzt geändert durch Artikel 53 G. v. 02.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 387
Artikel 3 GrStRefG Änderung des Grundsteuergesetzes ... für die Hauptveranlagung 2025 § 37 Anwendung des Gesetzes § 38 Bekanntmachung". 2. § 2 wird wie folgt gefasst: „§ 2 ... 19. § 37 wird aufgehoben. 20. Der bisherige § 38 wird § 37 und wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird Absatz 1 und die ... 2008 (BGBl. I S. 2794) geändert worden ist, weiter Anwendung." 21. Folgender § 38 wird angefügt: „§ 38 Bekanntmachung Das Bundesministerium ... weiter Anwendung." 21. Folgender § 38 wird angefügt: „ § 38 Bekanntmachung Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, den Wortlaut ...
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