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§ 38 - Hebammengesetz (HebG)
Artikel 1 G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1759 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 359
Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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Geltung ab 01.01.2020, abweichend siehe Artikel 5; FNA: 2124-26 Hebammen und Heilhilfsberufe
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§ 38 Beendigung durch Kündigung
§ 38 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) Während der Probezeit kann das Vertragsverhältnis von jedem Vertragspartner jederzeit ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist gekündigt werden.
(2) Außerhalb der Probezeit kann das Vertragsverhältnis nur gekündigt werden
- 1.
- von jedem Vertragspartner ohne Kündigungsfrist bei Vorliegen eines wichtigen Grundes,
- 2.
- von der studierenden Person mit einer Kündigungsfrist von vier Wochen zum Monatsende.
Zitierungen von § 38 HebG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 HebG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
HebG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39 HebG Wirksamkeit der Kündigung
... Benehmen der Hochschule herzustellen. (3) Bei Kündigung aus wichtigem Grund nach § 38 Absatz 2 Nummer 1 ist der Kündigungsgrund anzugeben. (4) Eine Kündigung aus wichtigem ...
§ 41 HebG Nichtigkeit von Vereinbarungen
... Eine Vereinbarung, die zu Ungunsten der studierenden Person von den §§ 27 bis 40 abweicht, ist nichtig. (2) Eine Vereinbarung, durch die die ...
§ 42 HebG Ausschluss der Geltung von Vorschriften dieses Abschnitts
... §§ 27 bis 41 sind nicht anzuwenden auf Studierende, die Diakonissen, Diakonieschwestern oder Mitglieder ...
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