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§ 38 - Kaffeesteuerverordnung (KaffeeStV)
Artikel 5 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3334 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-15-3-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 38 (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 6 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen V. v. 14. August 2020 BGBl. I S. 1960 m.W.v. 1. Januar 2021
Frühere Fassungen von § 38 KaffeeStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2021 | Artikel 6 Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen vom 14.08.2020 BGBl. I S. 1960 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 5 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 KaffeeStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 KaffeeStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
KaffeeStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 5 6. VerbrStÄndV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... „Abschnitt 20 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes § 38 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines § 39 ... „Abschnitt 20 Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes § 38 Elektronische Datenübermittlung im Besteuerungsverfahren, Allgemeines (1) ... (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektronischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrichtiger oder unvollständiger ... wird, welches den Datenübermittler (Absender der Daten) authentifiziert und die in § 38 Absatz 3 bestimmten Anforderungen an die Gewährleistung der Authentizität und ... in gleicher Weise erfüllt. (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auftraggeber unverzüglich in leicht ... 16. Der bisherige Abschnitt 20 wird Abschnitt 21. 17. Der bisherige § 38 wird § 44 und wird wie folgt geändert: a) In Nummer 1 werden die Wörter ...
Verordnung zur elektronischen Übermittlung von Daten für die Verbrauchsteuern und die Luftverkehrsteuer sowie zur Anpassung weiterer steuerlicher Regelungen
V. v. 14.08.2020 BGBl. I S. 1960
Artikel 6 VStDÜVEV Änderung der Kaffeesteuerverordnung
... wird wie folgt geändert: 1. In der Inhaltsübersicht werden die Angaben zu den §§ 38 bis 43 wie folgt gefasst: „§ 38 (weggefallen) § 39 ... werden die Angaben zu den §§ 38 bis 43 wie folgt gefasst: „ § 38 (weggefallen) § 39 (weggefallen) § 40 (weggefallen) § 41 ... durch die Wörter „schriftlich oder elektronisch" ersetzt. 3. Die §§ 38 bis 43 werden ...
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