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§ 38 - Parteiengesetz (PartG k.a.Abk.)
neugefasst durch B. v. 31.01.1994 BGBl. I S. 149; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 27.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 70
Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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Geltung ab 28.07.1967; FNA: 112-1 Parteien
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§ 38 Zwangsmittel
(1) 1Der Bundeswahlleiter kann den Vorstand der Partei zur Vornahme der Handlungen nach § 6 Abs. 3 durch ein Zwangsgeld anhalten. 2Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Bundeswahlleiter handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. 3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 250 Euro und höchstens 1.500 Euro.
(2) 1Der Präsident des Deutschen Bundestages kann den Vorstand der Partei zur Einreichung eines Rechenschaftsberichts, der den Vorschriften des Fünften Abschnitts entspricht, durch ein Zwangsgeld anhalten. 2Die Vorschriften des Verwaltungs-Vollstreckungsgesetzes gelten sinngemäß; der Präsident des Deutschen Bundestages handelt insoweit als Vollstreckungs- und Vollzugsbehörde. 3Die Höhe des Zwangsgeldes beträgt mindestens 500 Euro und höchstens 10.000 Euro.
Text in der Fassung des Artikels 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes G. v. 22. Dezember 2015 BGBl. I S. 2563 m.W.v. 1. Januar 2016
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Frühere Fassungen von § 38 Parteiengesetz
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.01.2016 | Artikel 1 Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes vom 22.12.2015 BGBl. I S. 2563 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 38 Parteiengesetz
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38 PartG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PartG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Zehntes Gesetz zur Änderung des Parteiengesetzes
G. v. 22.12.2015 BGBl. I S. 2563
Artikel 1 10. PartGÄndG Änderung des Parteiengesetzes
... „(1)" wird gestrichen. b) Absatz 2 wird aufgehoben. 9. § 38 wird wie folgt geändert: a) In der Überschrift werden die Wörter ...
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