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§ 38a - Staatsangehörigkeitsgesetz (StAG)
G. v. 22.07.1913 RGBl. S. 583; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104
Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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Geltung ab 01.01.1964; FNA: 102-1 Staatsangehörigkeit
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§ 38a
§ 38a wird in 1 Vorschrift zitiert
Eine Ausstellung von Urkunden in Staatsangehörigkeitssachen in elektronischer Form ist ausgeschlossen.
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Zitierungen von § 38a StAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38a StAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
StAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
... Gebührenermäßigung oder -befreiung gewährt werden." 13. Nach § 38a wird folgender § 39 eingefügt: „§ 39 Das ...
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