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§ 38d - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 38d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments



(1) 1Während der Beförderung von Energieerzeugnissen im Sinn des § 4 des Gesetzes im steuerrechtlich freien Verkehr kann der zertifizierte Versender den Bestimmungsort ändern, und zwar

1.
in einen Lieferort, der von demselben zertifizierten Empfänger in demselben Mitgliedstaat betrieben wird, oder

2.
in den Abgangsort.

2Die Änderung in den Abgangsort ist auch möglich, wenn der zertifizierte Empfänger die Übernahme der Energieerzeugnisse ablehnt.

(2) Für die Änderung des Bestimmungsorts oder des Empfängers der Energieerzeugnisse gilt § 31 Absatz 2, 3 und 6 entsprechend.



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Frühere Fassungen von § 38d EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 38d EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 38d EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38g EnergieStV Ersatznachweise für die Beendigung der Beförderung (vom 13.02.2023)
... in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 38e Absatz 4 oder § 38f in Verbindung mit § 38d Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
...  § 38c Erstellen des vereinfachten elektronischen Verwaltungsdokuments § 38d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen ... 18 des Gesetzes fällt." 42. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38g eingefügt: „§ 38a Zertifizierter Versender (1) Wer ... vom Hauptzollamt an den zertifizierten Empfänger im Steuergebiet weitergeleitet. § 38d Änderung des Bestimmungsorts bei Verwendung des vereinfachten elektronischen ... in das Steuergebiet kein Nachweis nach § 38e Absatz 4 oder § 38f in Verbindung mit § 38d Absatz 1 vor, bestätigt das für den zertifizierten Empfänger zuständige Hauptzollamt ...