§ 397 Verfahrensrechte des Nebenklägers
(1)
1Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt.
2Er ist zur Hauptverhandlung zu laden; §
145a Absatz 2 Satz 1 und §
217 Absatz 1 und 3 gelten entsprechend.
3Die Befugnis zur Ablehnung eines Richters (§§
24,
31) oder Sachverständigen (§
74), das Fragerecht (§
240 Absatz 2), das Recht zur Beanstandung von Anordnungen des Vorsitzenden (§
238 Absatz 2) und von Fragen (§
242), das Beweisantragsrecht (§
244 Absatz 3 bis 6) sowie das Recht zur Abgabe von Erklärungen (§§
257,
258) stehen auch dem Nebenkläger zu.
4Dieser ist, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, im selben Umfang zuzuziehen und zu hören wie die Staatsanwaltschaft.
5Entscheidungen, die der Staatsanwaltschaft bekannt gemacht werden, sind auch dem Nebenkläger bekannt zu geben; §
145a Absatz 1 und 3 gilt entsprechend.
(2) 1Der Nebenkläger kann sich des Beistands eines Rechtsanwalts bedienen oder sich durch einen solchen vertreten lassen. 2Der Rechtsanwalt ist zur Anwesenheit in der Hauptverhandlung berechtigt. 3Er ist vom Termin der Hauptverhandlung zu benachrichtigen, wenn seine Wahl dem Gericht angezeigt oder er als Beistand bestellt wurde.
(3) Ist der Nebenkläger der deutschen Sprache nicht mächtig, erhält er auf Antrag nach Maßgabe des §
187 Absatz 2 des
Gerichtsverfassungsgesetzes eine Übersetzung schriftlicher Unterlagen, soweit dies zur Ausübung seiner strafprozessualen Rechte erforderlich ist.
Frühere Fassungen von § 397 StPO
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 397b StPO Gemeinschaftliche Nebenklagevertretung (vom 03.08.2024) ... oder nicht beigeordneten Rechtsanwalt vorgelegen hätten. (4) Die in § 397 Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Verfahrensrechte der Nebenkläger werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ... gestatten, sein Recht auf Abgabe von Erklärungen nach § 258 Absatz 1 in Verbindung mit § 397 Absatz 1 Satz 3 selbst ...
Zitat in folgenden NormenJugendgerichtsgesetz (JGG)
neugefasst durch B. v. 11.12.1974 BGBl. I S. 3427; zuletzt geändert durch Artikel 21 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Zitate in Änderungsvorschriften2. Justizmodernisierungsgesetz
G. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3416; zuletzt geändert durch Artikel 8b G. v. 12.12.2007 BGBl. I S. 2840
2. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 29.07.2009 BGBl. I S. 2280
Artikel 1 2. ORRG Änderung der Strafprozessordnung ... erforderlichen Ladungen ordnet der Vorsitzende an. Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3 und § 406g Absatz 1 Satz 4, Absatz 2 Satz 2 erforderlichen Benachrichtigungen ... nach § 154a Absatz 1 oder 2, soweit sie die Nebenklage betrifft." 26. § 397 wird wie folgt gefasst: „§ 397 (1) Der Nebenkläger ist, ... betrifft." 26. § 397 wird wie folgt gefasst: „§ 397 (1) Der Nebenkläger ist, auch wenn er als Zeuge vernommen werden soll, zur ...
3. Opferrechtsreformgesetz
G. v. 21.12.2015 BGBl. I S. 2525
Artikel 1 3. ORRG Änderung der Strafprozessordnung ... Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „Zugleich veranlasst er die nach § 397 Absatz 2 Satz 3, § 406d Absatz 1 und § 406h Absatz 2 Satz 2 erforderlichen ... vom Termin; § 406d Absatz 4 gilt entsprechend." 9. Dem § 397 wird folgender Absatz 3 angefügt: „(3) Ist der Nebenkläger der ... Hinzuziehung Prozesskostenhilfe bewilligt wird, b) nach Maßgabe des § 397 Absatz 3 und der §§ 185 und 187 des Gerichtsverfassungsgesetzes einen Anspruch auf ...
Gesetz zur Fortentwicklung des Völkerstrafrechts
G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Artikel 3 VStRFG Änderung der Strafprozessordnung ... b) Folgender Absatz 4 wird angefügt: „(4) Die in § 397 Absatz 1 Satz 3 und 4 genannten Verfahrensrechte der Nebenkläger werden in den Fällen des Absatzes 1 Satz 2 ... gestatten, sein Recht auf Abgabe von Erklärungen nach § 258 Absatz 1 in Verbindung mit § 397 Absatz 1 Satz 3 selbst auszuüben." 5. In § 406g Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe ...
Gesetz zur Stärkung des Rechts des Angeklagten auf Vertretung in der Berufungsverhandlung und über die Anerkennung von Abwesenheitsentscheidungen in der Rechtshilfe
G. v. 17.07.2015 BGBl. I S. 1332, 1933
Gesetz zur weiteren Digitalisierung der Justiz
G. v. 12.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 234
Link zu dieser Seite: https://www.buzer.de/397_StPO.htm