§ 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen
(1) 1Für die Durchführung der Abschlussprüfung errichtet die zuständige Stelle Prüfungsausschüsse. 2Mehrere zuständige Stellen können bei einer von ihnen gemeinsame Prüfungsausschüsse errichten.
(2) Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach
§ 42 Absatz 2 nehmen die Prüfungsleistungen ab.
(3)
1Prüfungsausschüsse oder Prüferdelegationen nach
§ 42 Absatz 2 können zur Bewertung einzelner, nicht mündlich zu erbringender Prüfungsleistungen gutachterliche Stellungnahmen Dritter, insbesondere berufsbildender Schulen, einholen.
2Im Rahmen der Begutachtung sind die wesentlichen Abläufe zu dokumentieren und die für die Bewertung erheblichen Tatsachen festzuhalten.
Frühere Fassungen von § 39 BBiG
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interne Verweise§ 3 BBiG Anwendungsbereich (vom 01.08.2024) ... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ...
§ 48 BBiG Zwischenprüfungen (vom 01.01.2020) ... entsprechend der Ausbildungsordnung durchzuführen. Die §§ 37 bis 39 gelten entsprechend. (2) Die Zwischenprüfung entfällt, sofern 1. ...
§ 56 BBiG Fortbildungsprüfungen (vom 01.08.2024) ... Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40, 41, 42 Absatz 1 bis 5 sowie die §§ 42a, 46 und 47 sind ...
Zitat in folgenden NormenAusbilder-Eignungsverordnung
V. v. 21.01.2009 BGBl. I S. 88
§ 4 AusbEignV Nachweis der Eignung ... die zuständige Stelle einen Prüfungsausschuss. § 37 Absatz 2 und 3, § 39 Absatz 1 Satz 2, die §§ 40 bis 42, 46 und 47 des Berufsbildungsgesetzes gelten ...
Öffentlicher-Dienst-Abschlussprüfungsverordnung (ÖDAPrV)
V. v. 12.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 366
Zitate in ÄnderungsvorschriftenBerufsbildungsvalidierungs- und -digitalisierungsgesetz (BVaDiG)
G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 246
Artikel 1 BVaDiG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „gelten die §§ 4 bis 9, 27 bis 49, 53 bis 70, 76 bis 80 sowie 101 Absatz 1 Nummer 1 bis 4 sowie Nummer 6 bis 10" durch ... gelten § 4 Absatz 1 und 3 bis 6, § 5 Absatz 1 und 2, die §§ 6 bis 9, 27 bis 49, 50b bis 50e, 53 Absatz 1 bis 3, die §§ 53a bis 53e Absatz 1 bis 3, die ... 2 Satz 1 Nummer 6" ersetzt. b) In Absatz 2 werden die Wörter „ §§ 39 bis 42 und 47" durch die Wörter „§§ 39 bis 42a und 47" ersetzt. ... 2 werden die Wörter „§§ 39 bis 42 und 47" durch die Wörter „ §§ 39 bis 42a und 47" ersetzt. 30. In § 50 Absatz 1 und 2 wird jeweils das Wort ...
Gesetz zur Modernisierung und Stärkung der beruflichen Bildung
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2522
Artikel 1 BBMoSG Änderung des Berufsbildungsgesetzes ... § 37 Abschlussprüfung § 38 Prüfungsgegenstand § 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen § 40 Zusammensetzung, ... der berufsschulischen Leistungsfeststellungen dem Antrag beizufügen." 17. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Prüfungsausschüsse, ... Antrag beizufügen." 17. § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Prüfungsausschüsse, Prüferdelegationen (1) Für die ... Stelle Prüfungsausschüsse. § 37 Absatz 2 Satz 1 und 2 und Absatz 3 Satz 1 sowie § 39 Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 und 3 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 sind entsprechend anzuwenden. (2) Der ... a) Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst: „§ 37 Absatz 2 und 3 sowie § 39 Absatz 2 und die §§ 40 bis 42, 46 und 47 gelten entsprechend." b) In Absatz 4 ...
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