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§ 39 - Bundeskriminalamtgesetz (BKAG)
Artikel 1 G. v. 01.06.2017 BGBl. I S. 1354, 2019 BGBl. I S. 400 (Nr. 33); zuletzt geändert durch Artikel 5 G. v. 30.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 255
Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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Geltung ab 25.05.2018, abweichend siehe Artikel 13; FNA: 2190-3 Bundeskriminalpolizei
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§ 39 Erhebung personenbezogener Daten
§ 39 wird in 5 Vorschriften zitiert
(1) Das Bundeskriminalamt kann, sofern in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, personenbezogene Daten erheben, soweit dies zur Erfüllung der ihm nach § 5 Absatz 1 obliegenden Aufgabe erforderlich ist.
(2) Zur Verhütung von Straftaten nach § 5 Absatz 1 Satz 2 ist eine Erhebung personenbezogener Daten nur zulässig, soweit Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass
- 1.
- die Person eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen will und die erhobenen Daten zur Verhütung dieser Straftat erforderlich sind oder
- 2.
- die Person mit einer Person nach Nummer 1 nicht nur flüchtig oder in zufälligem Kontakt in Verbindung steht und
- a)
- von der Vorbereitung einer Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Kenntnis hat,
- b)
- aus der Verwertung der Tat Vorteile ziehen könnte oder
- c)
- die Person nach Nummer 1 sich ihrer zur Begehung der Straftat bedienen könnte
(3) § 9 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend.
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Zitierungen von § 39 BKAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BKAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BKAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 45 BKAG Besondere Mittel der Datenerhebung (vom 02.10.2024)
... eine Straftat nach § 5 Absatz 1 Satz 2 begehen wird, oder 4. eine Person nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 , *) wenn die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftaten auf andere Weise ...
§ 64 BKAG Besondere Mittel der Datenerhebung
... § 6 genannten Räumlichkeiten verübt werden soll, oder 2. Personen nach § 39 Absatz 2 Nummer 2 und die Abwehr der Gefahr oder die Verhütung der Straftat auf andere Weise ...
Ermächtigungsgrundlage gemäß Zitiergebot
Stammnormen
Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 - (zu § 113 des Telekommunikationsgesetzes, § 22a Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundespolizeigesetzes, § 7 Absatz 5 Satz 1 und Absatz 6 und § 15 Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 des Zollfahndungsdienstgesetzes, § 8d Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 des Bundesverfassungsschutzgesetzes, § 2b Satz 1 des BND-Gesetzes und § 4b Satz 1 des MAD-Gesetzes, § 4 Satz 1 des BND-Gesetzes, § 10 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 und § 40 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 des Bundeskriminalamtgesetzes)B. v. 03.08.2020 BGBl. I S. 1931
Zitat in folgenden Normen
Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters (ZStVBetrV)
V. v. 23.09.2005 BGBl. I S. 2885; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
§ 6 ZStVBetrV Auskunft an Behörden (vom 01.07.2021)
... a) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 39 des Bundeskriminalamtgesetzes , soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Fortentwicklung der Strafprozessordnung und zur Änderung weiterer Vorschriften
G. v. 25.06.2021 BGBl. I S. 2099
Artikel 9 StPOuaFG Änderung der Verordnung über den Betrieb des Zentralen Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters
... a) nach Maßgabe des § 492 Absatz 3 Satz 3 der Strafprozessordnung und des § 39 des Bundeskriminalamtgesetzes , soweit dies im Einzelfall zur Erfüllung seiner Aufgaben nach § 5 Absatz 1 des ...
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