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§ 39 - Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
(1) 1Wer Bier steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
- 1.
- ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager und Verwendungsorte des Bieres eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
- 2.
- eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.
(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Text in der Fassung des Artikels 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 1. November 2022
Frühere Fassungen von § 39 BierStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4 und § 32 entsprechend." 49. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert: ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... „Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes". e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien ... Gesetzes". e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung". f) Nach der Angabe zu § ... 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung". f) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 39a Erteilung der Erlaubnis, ... „Abschnitt 16 Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes". 19. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien ... 23 und 23a des Gesetzes". 19. § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (1) Wer Bier steuerfrei verwenden ... verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." 20. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d eingefügt: „§ 39a Erteilung ...
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