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§ 39 - Biersteuerverordnung (BierStV)

Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung



(1) 1Wer Bier steuerfrei verwenden will, hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim Hauptzollamt zu beantragen. 2Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

1.
ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten Lager und Verwendungsorte des Bieres eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,

2.
eine Betriebserklärung über den genauen Zweck und die Art und Weise der Verwendung.

3Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arzneimittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzuweisen. 4Auf Antrag des Verwenders kann in den Fällen des § 23 Absatz 1 Nummer 3 des Gesetzes von einer Vergällung abgesehen werden. 5Die Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung kann im Rahmen einer Erlaubnis als Steuerlagerinhaber erteilt werden, wenn mit dem Antrag die Unterlagen nach Satz 2 Nummer 1 und 2 vorgelegt werden.

(2) 1Auf Verlangen des Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen oder zusätzliche Unterlagen vorzulegen, wenn diese Angaben oder diese Unterlagen zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. 2Das Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.





 

Frühere Fassungen von § 39 BierStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.11.2022Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
aktuell vorher 01.07.2011 (05.07.2011)Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
aktuellvor 01.07.2011 (05.07.2011)Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 BierStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BierStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... Kleinbetragsregelung gelten § 31 Absatz 4 und § 32 entsprechend." 49. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:  ...

Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
...  „Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes". e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien ... Gesetzes". e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung". f) Nach der Angabe zu § ... 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung". f) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende Angaben eingefügt: „§ 39a Erteilung der Erlaubnis, ... „Abschnitt 16 Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes". 19. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien ... 23 und 23a des Gesetzes". 19. § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung (1) Wer Bier steuerfrei verwenden ... verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden." 20. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d eingefügt: „§ 39a Erteilung ...