§ 39 Widerruf der Zulassung bei Wertpapieren
(1) Die Geschäftsführung kann die Zulassung von Wertpapieren zum Handel im regulierten Markt außer nach den Vorschriften des
Verwaltungsverfahrensgesetzes widerrufen, wenn ein ordnungsgemäßer Börsenhandel auf Dauer nicht mehr gewährleistet ist und die Geschäftsführung die Notierung im regulierten Markt eingestellt hat oder der Emittent seine Pflichten aus der Zulassung auch nach einer angemessenen Frist nicht erfüllt.
(1a) Börsenaufsichtsbehörde und Bundesanstalt sind von einem Widerruf nach Absatz 1 unverzüglich in Kenntnis zu setzen.
(2)
1Die Geschäftsführung kann die Zulassung im Sinne des Absatzes 1 auch auf Antrag des Emittenten widerrufen.
2Der Widerruf darf nicht dem Schutz der Anleger widersprechen.
3Bei Wertpapieren im Sinne des
§ 2 Absatz 2 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes ist ein Widerruf nur zulässig, wenn
- 1.
- bei Antragstellung unter Hinweis auf den Antrag eine Unterlage über ein Angebot zum Erwerb aller Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, nach den Vorschriften des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes veröffentlicht wurde oder
- 2.
- die Wertpapiere weiterhin zugelassen sind
- a)
- an einer anderen inländischen Börse zum Handel im regulierten Markt oder
- b)
- in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum zum Handel an einem organisierten Markt, sofern für einen Widerruf der Zulassung zum Handel an diesem Markt Nummer 1 entsprechende Voraussetzungen gelten.
- 1.
- der Emittent entgegen Artikel 17 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, nicht so bald wie möglich veröffentlicht oder in einer Mitteilung nach Artikel 17 Absatz 1 dieser Verordnung oder einer entsprechenden Vorschrift des anwendbaren ausländischen Rechts eine unwahre Insiderinformation, die ihn unmittelbar betrifft, veröffentlicht, oder
- 2.
- der Emittent oder der Bieter in Bezug auf die Wertpapiere, die Gegenstand des Antrags sind, gegen das Verbot der Marktmanipulation nach Artikel 15 der Verordnung (EU) Nr. 596/2014 verstoßen,
so ist der Bieter zur Zahlung des Unterschiedsbetrags zwischen der im Angebot genannten Gegenleistung und der Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht; dies gilt nicht, soweit die in den Nummern 1 und 2 bezeichneten Verstöße nur unwesentliche Auswirkungen auf den nach Satz 2 errechneten Durchschnittskurs hatten.
4Sind für die Wertpapiere des Emittenten, auf die sich das Angebot bezieht, während der letzten sechs Monate vor der Veröffentlichung nach
§ 10 Absatz 1 Satz 1 oder
§ 35 Absatz 1 Satz 1 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes an weniger als einem Drittel der Börsentage Börsenkurse festgestellt worden und weichen mehrere nacheinander festgestellte Börsenkurse um mehr als 5 Prozent voneinander ab, so ist der Bieter zur Zahlung einer Gegenleistung verpflichtet, die dem anhand einer Bewertung des Emittenten ermittelten Wert des Unternehmens entspricht.
(4) Auf Emittenten mit Sitz im Ausland finden im Hinblick auf das Angebot nach Absatz 2 die Vorschriften des
Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes nach Maßgabe des Absatzes 3 entsprechende Anwendung.
(5) 1Die Geschäftsführung hat einen Widerruf nach Absatz 2 unverzüglich im Internet zu veröffentlichen. 2Der Zeitraum zwischen der Veröffentlichung und der Wirksamkeit des Widerrufs darf zwei Jahre nicht überschreiten. 3Nähere Bestimmungen über den Widerruf sind in der Börsenordnung zu treffen.
(6) Im Hinblick auf die Anforderungen des Absatzes 3 bleibt die Rechtmäßigkeit des Widerrufs unberührt.
Frühere Fassungen von § 39 BörsG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
interne Verweise§ 47b BörsG Beendigung der Börsenmantelaktiengesellschaft; Auflösung; Abwicklung (vom 15.12.2023) ... 262 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes sowie Grund für einen Widerruf der Zulassung nach § 39 Absatz 1 . Dies gilt nicht, wenn eine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des ... des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt ( § 39 Absatz 2 Satz 1 ) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass ... der Aktien zum Handel am regulierten Markt (§ 39 Absatz 2 Satz 1) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die angebotene Gegenleistung nicht unter dem ...
§ 48 BörsG Freiverkehr (vom 03.01.2018) ... der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden. (4) Der Börsenträger hat sicherzustellen, ...
§ 52 BörsG Übergangsregelungen (vom 21.07.2019) ... die am 26. November 2015 noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist, ist § 39 Absatz 2 bis 6 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass ... ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ein Erwerbsangebot auch nach Antragstellung ...
Zitat in folgenden NormenKapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
WpÜG-Angebotsverordnung
V. v. 27.12.2001 BGBl. I S. 4263; zuletzt geändert durch Artikel 9 G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
§ 2 WpÜGAngebV Ergänzende Angaben der Angebotsunterlage (vom 07.10.2022) ... derer die Übereignung der Wertpapiere verlangt werden kann; 7a. bei Angeboten nach § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 des Börsengesetzes Angaben zu dem bevorstehenden Antrag der Zielgesellschaft auf einen Widerruf der Zulassung der ...
§ 12a WpÜGAngebV Übergangsvorschriften (vom 03.01.2018) ... der nach § 5 oder der nach § 39 Absatz 3 des Börsengesetzes maßgebliche Zeitraum teilweise oder vollständig in die Zeit vor dem 3. Januar 2018 ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenErstes Finanzmarktnovellierungsgesetz (1. FiMaNoG)
G. v. 30.06.2016 BGBl. I S. 1514, 2017 I 559
Gesetz zur Umsetzung der Transparenzrichtlinie-Änderungsrichtlinie
G. v. 20.11.2015 BGBl. I S. 2029, 2017 I 558
Artikel 2 TranspRLÄndRLUG Änderung des Börsengesetzes ... (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 wird wie folgt gefasst: ... 26. November 2015 noch nicht bestands- oder rechtskräftig entschieden worden ist, ist § 39 Absatz 2 bis 6 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, ... 26. November 2015 geltenden Fassung mit der Maßgabe anzuwenden, dass abweichend von § 39 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 in der ab dem 26. November 2015 geltenden Fassung ein Erwerbsangebot auch ...
Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG)
G. v. 11.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 354
Artikel 11 ZuFinG Änderung des Börsengesetzes ... 262 Absatz 1 Nummer 1 des Aktiengesetzes sowie Grund für einen Widerruf der Zulassung nach § 39 Absatz 1 . Dies gilt nicht, wenn eine Zieltransaktion einschließlich der Bedienung des ... des Beschlusses ein Antrag auf Widerruf der Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt ( § 39 Absatz 2 Satz 1 ) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die ... Zulassung der Aktien zum Handel am regulierten Markt (§ 39 Absatz 2 Satz 1) gestellt werden. § 39 Absatz 2 und 3 gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass die angebotene Gegenleistung nicht unter dem ...
Zweites Finanzmarktnovellierungsgesetz (2. FiMaNoG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1693; zuletzt geändert durch Artikel 12 G. v. 17.07.2017 BGBl. I S. 2446
Artikel 8 2. FiMaNoG Weitere Änderungen des Börsengesetzes ... Hat die Geschäftsführung die Zulassung eines Finanzinstruments gemäß § 39 widerrufen oder den Handel mit diesem gemäß § 25 Absatz 1 ausgesetzt oder ... ist." 26. Die §§ 30 und 31 werden aufgehoben. 27. In § 39 wird nach Absatz 1 folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) ... der Absätze 4 und 5 die Vorschriften dieses Gesetzes mit Ausnahme der §§ 27 bis 43 entsprechend anzuwenden." b) Die folgenden Absätze 4 und 5 werden ...
Zitate in aufgehobenen TitelnKapitalanleger-Musterverfahrensgesetz (KapMuG)
Artikel 1 G. v. 19.10.2012 BGBl. I S. 2182; aufgehoben durch Artikel 10 G. v. 16.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 240
§ 1 KapMuG Anwendungsbereich (vom 21.07.2019) ... nach dem Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetz, einschließlich eines Anspruchs nach § 39 Absatz 3 Satz 3 und 4 des Börsengesetzes , beruht, geltend gemacht wird. (2) Öffentliche ...
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