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§ 39 - Einkommensteuergesetz (EStG)

neugefasst durch B. v. 08.10.2009 BGBl. I S. 3366, 3862; zuletzt geändert durch Artikel 33 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
Geltung ab 30.06.1979; FNA: 611-1 Besitz- und Verkehrsteuern, Vermögensabgaben
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§ 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale



(1) 1Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs werden auf Veranlassung des Arbeitnehmers Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet (§ 39a Absatz 1 und 4, § 39e Absatz 1 in Verbindung mit § 39e Absatz 4 Satz 1 und nach § 39e Absatz 8). 2Soweit Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht nach § 39e Absatz 1 Satz 1 automatisiert gebildet werden oder davon abweichend zu bilden sind, ist das Finanzamt für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach den §§ 38b und 39a und die Bestimmung ihrer Geltungsdauer zuständig. 3Für die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind die von den Meldebehörden nach § 39e Absatz 2 Satz 2 mitgeteilten Daten vorbehaltlich einer nach Satz 2 abweichenden Bildung durch das Finanzamt bindend. 4Die Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen im Sinne des § 179 Absatz 1 der Abgabenordnung, die unter dem Vorbehalt der Nachprüfung steht. 5Die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale sind dem Arbeitnehmer bekannt zu geben. 6Die Bekanntgabe richtet sich nach § 119 Absatz 2 der Abgabenordnung und § 39e Absatz 6. 7Der Bekanntgabe braucht keine Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf beigefügt zu werden. 8Ein schriftlicher Bescheid mit einer Belehrung über den zulässigen Rechtsbehelf ist jedoch zu erteilen, wenn einem Antrag des Arbeitnehmers auf Bildung oder Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen wird oder der Arbeitnehmer die Erteilung eines Bescheids beantragt. 9Vorbehaltlich des Absatzes 5 ist § 153 Absatz 2 der Abgabenordnung nicht anzuwenden.

(2) 1Für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach Absatz 1 Satz 2 des nach § 1 Absatz 1 unbeschränkt einkommensteuerpflichtigen Arbeitnehmers ist das Wohnsitzfinanzamt im Sinne des § 19 Absatz 1 Satz 1 und 2 der Abgabenordnung und in den Fällen des Absatzes 4 Nummer 5 das Betriebsstättenfinanzamt nach § 41a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 zuständig. 2Ist der Arbeitnehmer nach § 1 Absatz 2 unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln oder beschränkt einkommensteuerpflichtig, ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig. 3Ist der nach § 1 Absatz 3 als unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandelnde Arbeitnehmer gleichzeitig bei mehreren inländischen Arbeitgebern tätig, ist für die Bildung der weiteren Lohnsteuerabzugsmerkmale das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, das erstmals Lohnsteuerabzugsmerkmale gebildet hat. 4Bei Ehegatten, die beide Arbeitslohn von inländischen Arbeitgebern beziehen, ist das Betriebsstättenfinanzamt des älteren Ehegatten zuständig.

(3) 1In den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 hat der Arbeitnehmer den Antrag für die erstmalige Zuteilung einer Identifikationsnummer (§ 139b der Abgabenordnung) beim Wohnsitzfinanzamt und in den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 beim Betriebsstättenfinanzamt zu stellen. 2Die Zuteilung einer Identifikationsnummer kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn ihn der Arbeitnehmer dazu nach § 80 Absatz 1 der Abgabenordnung bevollmächtigt hat. 3Ist dem Arbeitnehmer in den Fällen des Absatzes 2 Satz 1 und 2 bereits eine Identifikationsnummer zugeteilt worden, teilt das zuständige Finanzamt diese auf Anfrage des Arbeitnehmers mit. 4Eine Anfrage nach Satz 3 kann auch der Arbeitgeber im Namen des Arbeitnehmers stellen. 5Wird einem Arbeitnehmer in den Fällen des Satzes 1 keine Identifikationsnummer zugeteilt, gilt § 39e Absatz 8 sinngemäß. 6Hat der Arbeitgeber für den Arbeitnehmer für das Jahr 2022 eine Lohnsteuerbescheinigung übermittelt und versichert der Arbeitgeber, dass das Dienstverhältnis nach Ablauf des Jahres 2022 fortbestanden und der Arbeitnehmer trotz Aufforderung pflichtwidrig seine Identifikationsnummer bisher nicht mitgeteilt hat, teilt das zuständige Finanzamt die Identifikationsnummer des Arbeitnehmers auf Anfrage des Arbeitgebers mit.

(4) Lohnsteuerabzugsmerkmale sind

1.
Steuerklasse (§ 38b Absatz 1) und Faktor (§ 39f),

2.
Zahl der Kinderfreibeträge bei den Steuerklassen I bis IV (§ 38b Absatz 2),

3.
Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§ 39a),

4.
Höhe der monatlichen Beiträge

a)
für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung, wenn die Voraussetzungen für die Gewährung eines nach § 3 Nummer 62 steuerfreien Zuschusses für diese Beiträge vorliegen,

b)
für eine private Krankenversicherung und für eine private Pflege-Pflichtversicherung im Sinne des § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1,

5.
Mitteilung, dass der von einem Arbeitgeber gezahlte Arbeitslohn nach einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung von der Lohnsteuer freizustellen ist, wenn der Arbeitnehmer oder der Arbeitgeber dies beantragt.

(4a) 1Das Versicherungsunternehmen als mitteilungspflichtige Stelle hat dem Bundeszentralamt für Steuern nach Maßgabe des § 93c der Abgabenordnung die in Absatz 4 Nummer 4 genannten Beiträge unter Angabe der Vertrags- oder der Versicherungsdaten zu übermitteln, soweit der Versicherungsnehmer dieser Übermittlung nicht gegenüber dem Versicherungsunternehmen widerspricht; das Bundeszentralamt für Steuern bildet aus den automatisiert übermittelten Daten die entsprechenden Lohnsteuerabzugsmerkmale. 2Abweichend von § 93c Absatz 1 Nummer 1 der Abgabenordnung sind die Daten bis zum 20. November des Vorjahres, für das die Beiträge maßgeblich sind, zu übermitteln. 3Bei unterjährigen Beitragsänderungen sind die Daten dem Bundeszentralamt für Steuern zeitgleich mit der Mitteilung der Beitragsänderung an den Versicherungsnehmer zu übermitteln. 4Ändern sich die nach Satz 2 übermittelten Daten infolge von Beitragsvorausleistungen, sind die geänderten Daten bis zum letzten Tag des Monats Februar des laufenden Jahres dem Bundeszentralamt für Steuern zu übermitteln.

(5) 1Treten bei einem Arbeitnehmer die Voraussetzungen für eine für ihn ungünstigere Steuerklasse oder geringere Zahl der Kinderfreibeträge ein, ist der Arbeitnehmer verpflichtet, dem Finanzamt dies mitzuteilen und die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge umgehend ändern zu lassen. 2Dies gilt insbesondere, wenn die Voraussetzungen für die Berücksichtigung des Entlastungsbetrags für Alleinerziehende, für die die Steuerklasse II zur Anwendung kommt, entfallen. 3Eine Mitteilung ist nicht erforderlich, wenn die Abweichung einen Sachverhalt betrifft, der zu einer Änderung der Daten führt, die nach § 39e Absatz 2 Satz 2 von den Meldebehörden zu übermitteln sind. 4Kommt der Arbeitnehmer seiner Verpflichtung nicht nach, ändert das Finanzamt die Steuerklasse und die Zahl der Kinderfreibeträge von Amts wegen. 5Unterbleibt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.

(6) 1Ändern sich die Voraussetzungen für die Steuerklasse oder für die Zahl der Kinderfreibeträge zu Gunsten des Arbeitnehmers, kann dieser beim Finanzamt die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale beantragen. 2Die Änderung ist mit Wirkung von dem ersten Tag des Monats an vorzunehmen, in dem erstmals die Voraussetzungen für die Änderung vorlagen. 3Ehegatten können im Laufe des Kalenderjahres beim Finanzamt die Änderung der Steuerklassen beantragen. 4Dies gilt unabhängig von der automatisierten Bildung der Steuerklassen nach § 39e Absatz 3 Satz 3 sowie einer von den Ehegatten gewünschten Änderung dieser automatisierten Bildung. 5Das Finanzamt hat eine Änderung nach Satz 3 mit Wirkung vom Beginn des Kalendermonats vorzunehmen, der auf die Antragstellung folgt. 6Für eine Berücksichtigung der Änderung im laufenden Kalenderjahr ist der Antrag nach Satz 1 oder 3 spätestens bis zum 30. November zu stellen.

(7) 1Wird ein unbeschränkt einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer beschränkt einkommensteuerpflichtig, hat er dies dem Finanzamt unverzüglich mitzuteilen. 2Das Finanzamt hat die Lohnsteuerabzugsmerkmale vom Zeitpunkt des Eintritts der beschränkten Einkommensteuerpflicht an zu ändern. 3Absatz 1 Satz 5 bis 8 gilt entsprechend. 4Unterbleibt die Mitteilung, hat das Finanzamt zu wenig erhobene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachzufordern, wenn diese 10 Euro übersteigt.

(8) Ohne Einwilligung des Arbeitnehmers und soweit gesetzlich nichts anderes zugelassen ist, darf der Arbeitgeber die Lohnsteuerabzugsmerkmale nur für die Einbehaltung der Lohn- und Kirchensteuer verarbeiten.





 

Frühere Fassungen von § 39 EStG

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024 (27.03.2024)Artikel 2 Wachstumschancengesetz
vom 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
vom 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
aktuell vorher 01.01.2023Artikel 4 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2021Artikel 2 Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
vom 21.12.2020 BGBl. I S. 3096
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 2 Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
vom 12.12.2019 BGBl. I S. 2451
aktuell vorher 01.01.2020Artikel 6 Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
vom 22.11.2019 BGBl. I S. 1746
aktuell vorher 26.11.2019Artikel 74 Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
vom 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
aktuell vorher 01.01.2018Artikel 7 Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
vom 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
aktuell vorher 01.01.2013 (29.06.2013)Artikel 2 Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
vom 26.06.2013 BGBl. I S. 1809
aktuell vorher 01.01.2012Artikel 2 Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
vom 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
aktuell vorher 29.12.2007Artikel 1 Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
vom 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
aktuellvor 29.12.2007früheste archivierte Fassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 EStG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 EStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EStG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 38a EStG Höhe der Lohnsteuer (vom 01.01.2012)
... 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8) ...
§ 38b EStG Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge (vom 01.01.2018)
... Anwendung der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt: 1. mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer der ...
§ 39b EStG Einbehaltung der Lohnsteuer (vom 01.01.2024)
... V in Höhe der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b , etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen ... unter Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a ermittelt wurden; e) für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bei ...
§ 39c EStG Einbehaltung der Lohnsteuer ohne Lohnsteuerabzugsmerkmale (vom 01.01.2012)
... nächsten Lohnabrechnung auszugleichen. (2) Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach ...
§ 39e EStG Verfahren zur Bildung und Anwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale (vom 28.03.2024)
... die Zahl der Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als Lohnsteuerabzugsmerkmale ( § 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2 ); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. Soweit das Finanzamt ... Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt ... gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für ... Merkmale für den Kirchensteuerabzug und die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach § 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich vorgeschriebenem ... mitzuteilen. Für die Verarbeitung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gilt § 39 Absatz 8 entsprechend. (5) Die abgerufenen elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale ... (6) Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale ( § 39 Absatz 4 ) mit dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als bekannt gegeben. Einer ... bekannt, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt ... mitzuteilen. Für die Verarbeitung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gilt § 39 Absatz 8 entsprechend; oder 2. die Bildung oder die Bereitstellung der elektronischen ...
§ 39f EStG Faktorverfahren anstelle Steuerklassenkombination III/V (vom 18.12.2019)
... hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden. (3) § 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen nach Absatz 1 Satz 10 und 11 keine ... dass die Änderungen nach Absatz 1 Satz 10 und 11 keine Änderungen im Sinne des § 39 Absatz 6 Satz 3 sind. § 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, dass ein Antrag nach amtlich ...
§ 40a EStG Pauschalierung der Lohnsteuer für Teilzeitbeschäftigte und geringfügig Beschäftigte (vom 01.01.2023)
... (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ( § 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Arbeitnehmern, die nur kurzfristig beschäftigt ... (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ( § 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer einschließlich ... (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ( § 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) die Lohnsteuer mit einem Pauschsteuersatz in Höhe von ... (§ 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ( § 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) bei Aushilfskräften, die in Betrieben der Land- und ...
§ 41 EStG Aufzeichnungspflichten beim Lohnsteuerabzug (vom 30.06.2020)
... Merkmale aus der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ( § 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu übernehmen. Bei jeder Lohnzahlung ...
§ 41c EStG Änderung des Lohnsteuerabzugs (vom 01.01.2024)
... den Fällen des Satzes 1 Nummer 1, wenn es sich um Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 handelt, und in den Fällen des Satzes 1 Nummer 2 ist der Arbeitgeber jedoch verpflichtet, ...
§ 42d EStG Haftung des Arbeitgebers und Haftung bei Arbeitnehmerüberlassung (vom 30.06.2013)
... übernehmen hat. (2) Der Arbeitgeber haftet nicht, soweit Lohnsteuer nach § 39 Absatz 5 oder § 39a Abs. 5 nachzufordern ist und in den vom Arbeitgeber angezeigten ...
§ 46 EStG Veranlagung bei Bezug von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit (vom 01.01.2024)
... Steuerpflichtigen im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale ( § 39 ) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder ... Personenkreis des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige ... 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die Veranlagung ...
§ 50 EStG Sondervorschriften für beschränkt Steuerpflichtige (vom 01.01.2023)
... im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Absatz 7 ist sinngemäß anzuwenden; 3. in Fällen des § 2 Abs. 7 Satz 3; ... des Satzes 2 Nr. 4 erfolgt die Veranlagung durch das Betriebsstättenfinanzamt, das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung der Lohnsteuerabzugsmerkmale zuständig ist. ... 39e Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt, ist das Betriebsstättenfinanzamt zuständig, ...
§ 51 EStG Ermächtigungen (vom 21.12.2022)
... 50a Absatz 7) und die Muster der Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung (§ ... 3 Satz 1, der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Absatz 2 und 3 vorgesehenen Bescheinigungen ...
§ 52 EStG Anwendungsvorschriften (vom 30.10.2024)
... mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann das in § 39 Absatz 4 Nummer 5 genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals abgerufen werden kann (§ 39e Absatz 3 Satz 1). ... 3 Satz 1). Dieses Schreiben ist im Bundessteuerblatt zu veröffentlichen. § 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert ... vom 8. Dezember 2022 (BGBl. I S. 2230) sind erstmals ab dem 1. Januar 2026 anzuwenden. § 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096), geändert ...
 
Zitat in folgenden Normen

Abgabenordnung (AO)
neugefasst durch B. v. 01.10.2002 BGBl. I S. 3866, 2003 I S. 61; zuletzt geändert durch Artikel 3 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 20a AO Steuern vom Einkommen bei Bauleistungen
... des Geltungsbereiches des Gesetzes hat. Das gilt auch abweichend von den §§ 38 bis 42f des Einkommensteuergesetzes beim Steuerabzug vom Arbeitslohn. (2) ...

Berlinförderungsgesetz 1990 (BerlinFG 1990)
neugefasst durch B. v. 02.02.1990 BGBl. I S. 173; zuletzt geändert durch Artikel 23 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 28 BerlinFG 1990 Vergünstigung durch Zulagen (vom 01.01.2024)
... 32 Abs. 7 des Einkommensteuergesetzes zu berücksichtigen sind. Für die Eintragung gilt § 39 des Einkommensteuergesetzes entsprechend mit folgender Maßgabe: 1. Eine Gemeinde außerhalb von Berlin ...

Finanzverwaltungsgesetz (FVG)
neugefasst durch B. v. 04.04.2006 BGBl. I S. 846, 1202; zuletzt geändert durch Artikel 64 G. v. 23.10.2024 BGBl. 2024 I Nr. 323
§ 5 FVG Aufgaben des Bundeszentralamtes für Steuern (vom 22.06.2024)
... bei privaten Krankenversicherungen und privaten Pflege-Pflichtversicherungen nach § 39 Absatz 4a des Einkommensteuergesetzes ; 30. die Bildung, Speicherung und Bereitstellung elektronischer ...

Sozialgesetzbuch (SGB) Elftes Buch (XI) - Soziale Pflegeversicherung - (SGB XI)
Artikel 1 G.v. 26.05.1994 BGBl. I S. 1014, 1015; zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 30.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 173
§ 55a SGB XI Automatisiertes Übermittlungsverfahren zur Erhebung und zum Nachweis der Elterneigenschaft sowie der Anzahl der berücksichtigungsfähigen Kinder für die Beitragssatzermittlung (vom 28.03.2024)
... erforderlichen Daten, soweit diese vom Bundeszentralamt für Steuern gemäß den §§ 39 und 39e des Einkommensteuergesetzes für die Zwecke des Lohnsteuerabzuges gespeichert werden, ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Abzugsteuerentlastungsmodernisierungsgesetz (AbzStEntModG)
G. v. 02.06.2021 BGBl. I S. 1259
Artikel 2 AbzStEntModG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... V in Höhe der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b , etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen ... unter Berücksichtigung der als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a ermittelt ...

Amtshilferichtlinie-Umsetzungsgesetz (AmtshilfeRLUmsG)
G. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1809, II S. 1120
Artikel 2 AmtshilfeRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... § 2 Absatz 2 des EU-Amtshilfegesetzes" ersetzt. 21. In § 39 Absatz 9 Satz 1 wird das Wort „Lohnsteuermerkmal" durch das Wort ... des Arbeitnehmers auszustellen sowie etwaige Änderungen einzutragen (§ 39 Absatz 1 Satz 2) und die Abrufberechtigung des Arbeitgebers auszusetzen. Die Gültigkeit ...

Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz (BeitrRLUmsG)
G. v. 07.12.2011 BGBl. I S. 2592
Artikel 2 BeitrRLUmsG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... 38b Lohnsteuerklassen, Zahl der Kinderfreibeträge". b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Lohnsteuerabzugsmerkmal".  ... b) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Lohnsteuerabzugsmerkmal". c) Die Angabe zu § 39b wird wie folgt gefasst: ... 38a Absatz 4 werden die Wörter „Ausstellung von entsprechenden Lohnsteuerkarten (§ 39 ) sowie Feststellung von Freibeträgen und Hinzurechnungsbeträgen (§ 39a)" durch ... 39e) oder Ausstellung von entsprechenden Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 und § 39e Absatz 7 und 8)" ersetzt. 13. § 38b wird wie folgt ... der Steuerklassen I bis IV die Kinderfreibeträge als Lohnsteuerabzugsmerkmal nach § 39 Absatz 1 wie folgt berücksichtigt: 1. mit Zähler 0,5, wenn dem Arbeitnehmer ... zu stellen und vom Arbeitnehmer eigenhändig zu unterschreiben." 14. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale (1) ... unterschreiben." 14. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Lohnsteuerabzugsmerkmale (1) Für die Durchführung des Lohnsteuerabzugs ... bei der nächsten Lohnabrechnung auszugleichen. (2) Ist ein Antrag nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 8 nicht gestellt, hat der Arbeitgeber die Lohnsteuer nach ... der Kinderfreibeträge nach § 38b Absatz 2 Satz 1 als Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. ... (§ 39 Absatz 4 Satz 1 Nummer 1 und 2); für Änderungen gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt ... gilt § 39 Absatz 2 entsprechend. Soweit das Finanzamt Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 bildet, teilt es sie dem Bundeszentralamt für Steuern zum Zweck der Bereitstellung für ... für den Kirchensteuerabzug und die Lohnsteuerabzugsmerkmale des Arbeitnehmers nach § 39 Absatz 4 zum unentgeltlichen automatisierten Abruf durch den Arbeitgeber nach amtlich ... Verwendung der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale gelten die Schutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß. (5) Die abgerufenen elektronischen ... (6) Gegenüber dem Arbeitgeber gelten die Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 Absatz 4) mit dem Abruf der elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale als bekannt gegeben. Einer ... bekannt, dass die elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmale zu seinen Gunsten von den nach § 39 zu bildenden Lohnsteuerabzugsmerkmalen abweichen, ist er verpflichtet, dies dem Finanzamt ... die Verwendung der Wirtschafts-Identifikationsnummer gelten die Schutzvorschriften des § 39 Absatz 8 und 9 sinngemäß; oder 2. die Bildung oder die Bereitstellung der ... 3 wird wie folgt geändert: aa) In Satz 1 werden die Wörter „§ 39 Absatz 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5" ... die Wörter „§ 39 Absatz 5 Satz 3 und 4" durch die Wörter „§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5" ersetzt. bb) In Satz 2 werden die Wörter ... 39e Absatz 4 Satz 2) oder die Vorlage einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8)" ersetzt. b) In Absatz 4 Nummer ... Merkmale aus der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 oder § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) zu übernehmen." 23. § ... wird, auf der vom Finanzamt ausgestellten Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3, § 39e Absatz 7 oder Absatz 8) eine Lohnsteuerbescheinigung auszustellen. Er hat dem ... 4 Satz 1 wird aufgehoben. 26. In § 42d Absatz 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4" durch die Angabe „§ 39 Absatz 5" ersetzt. 27. In § ... § 42d Absatz 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 4" durch die Angabe „§ 39 Absatz 5" ersetzt. 27. In § 42f Absatz 2 Satz 2 wird das Wort ... § 39c oder § 39d" durch die Wörter „für den Lohnsteuerabzug (§ 39 Absatz 3 Satz 1)" ersetzt. b) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 39c ... im Sinne des § 1 Absatz 1 bei der Bildung der Lohnsteuerabzugsmerkmale (§ 39 ) ein Ehegatte im Sinne des § 1a Absatz 1 Nummer 2 berücksichtigt worden ist oder ... des § 1 Absatz 3 oder des § 1a gehört, Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige ... Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 2 gebildet worden sind; das nach § 39 Absatz 2 Satz 2 bis 4 zuständige Betriebsstättenfinanzamt ist dann auch für die ... Satz 2 wird wie folgt geändert: aaa) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 5a" durch die Angabe „§ 39 Absatz 7" ersetzt. bbb) ... In Nummer 2 wird die Angabe „§ 39 Absatz 5a" durch die Angabe „§ 39 Absatz 7" ersetzt. bbb) Nummer 4 Buchstabe a wird wie folgt gefasst:  ... nach § 39d Absatz 1 Satz 3 erteilt hat" durch die Wörter „nach § 39 Absatz 2 Satz 2 oder Satz 4 für die Bildung und die Änderung der ... Absatz 4 Satz 2) abgerufen und wurde keine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 oder § 39e Absatz 7 Satz 5 ausgestellt," ersetzt. 31. § ... „und die Muster der Bescheinigungen für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 und § 39e Absatz 7 Satz 5, des Ausdrucks der elektronischen ... 1, der Anträge auf Erteilung einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug nach § 39 Absatz 3 Satz 1 und § 39e Absatz 7 Satz 1 sowie der in § 45a Absatz 2 und 3 und § ... den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und 5 genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmals abgerufen werden können ... Zeitpunkt für den erstmaligen automatisierten Abruf der Lohnsteuerabzugsmerkmale nach § 39 Absatz 4 Nummer 5 mitgeteilt hat (Absatz 50g)." k) Absatz 52 wird wie folgt ...

Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 28.07.2015 BGBl. I S. 1400
Artikel 5 BükrEG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Faktors." b) Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Absatz 6 Satz 3 und 5 gilt mit der Maßgabe, dass die Änderungen nach Absatz 1 Satz 10 ... dass die Änderungen nach Absatz 1 Satz 10 und 11 keine Änderungen im Sinne des § 39 Absatz 6 Satz 3 sind." 3. In § 40a Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 wird die Angabe ...

Drittes Bürokratieentlastungsgesetz
G. v. 22.11.2019 BGBl. I S. 1746; zuletzt geändert durch Artikel 4b G. v. 23.03.2022 BGBl. I S. 482
Artikel 6 3. BükrEG Änderung des Einkommensteuergesetzes
... kann die Mitteilung elektronisch bereitgestellt werden." angefügt. 3. In § 39 Absatz 6 Satz 3 wird das Wort „einmalig" gestrichen. 4. § 40a wird wie folgt ...

Gesetz zur Anpassung des nationalen Steuerrechts an den Beitritt Kroatiens zur EU und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 25.07.2014 BGBl. I S. 1266
Artikel 2 StRAnpG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... mit den obersten Finanzbehörden der Länder in einem Schreiben mitteilen, wann die in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und 5 genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmals abgerufen werden können (§ 39e Absatz 3 Satz ...

Gesetz zur weiteren steuerlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften
G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2451, 2020 I S. 597, 2021 I S. 97
Artikel 2 EMobStFG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... oder nach dem Fremdvergleichsgrundsatz hätte tragen müssen;". 14. § 39 Absatz 3 wird wie folgt gefasst: „(3) In den Fällen des Absatzes 2 Satz 2 hat der ... Arbeitnehmer, wenn diese Eintragungen auf einer Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug ( § 39 Absatz 3 Satz 1 ) erfolgt sind" gestrichen. b) In Nummer 8 Satz 2 wird der Punkt am Ende durch ein ... 46 Absatz 2 Nummer 2, 5 und 5a;". b) In Satz 6 werden die Wörter „ § 39 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Absatz 3" ersetzt. 24. Dem § ... In Satz 6 werden die Wörter „§ 39 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „ § 39 Absatz 3" ersetzt. 24. Dem § 50d wird folgender Absatz 13 angefügt: ... 25. In § 51 Absatz 4 Nummer 1 werden jeweils die Wörter „ § 39 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „§ 39 Absatz 3" ersetzt. 26. § 52 ... 1 werden jeweils die Wörter „§ 39 Absatz 3 Satz 1" durch die Angabe „ § 39 Absatz 3" ersetzt. 26. § 52 wird wie folgt geändert: a) In ...

Jahressteuergesetz 2008 (JStG 2008)
G. v. 20.12.2007 BGBl. I S. 3150
Artikel 1 JStG 2008 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Angabe „§ 10 Abs. 1 Nr. 1, 1a, 1b, 4, 5, 7 bis 9" ersetzt. 18. § 39 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 1 Satz 1 wird der abschließende Punkt ... Lohnsteuerabzugsmerkmale (1) Das Finanzamt teilt die nach den §§ 39 bis 39d von ihm festzustellenden Lohnsteuerabzugsmerkmale dem Bundeszentralamt für Steuern ... und beantragte ungünstigere Steuerklasse oder Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39 ), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d), amtlicher Gemeindeschlüssel ... Datensatz bereit: Steuerklasse (§ 38b) in Zahlen, die Zahl der Kinderfreibeträge (§ 39 ), Freibetrag und Hinzurechnungsbetrag (§§ 39a, 39d). Bezieht ein Arbeitnehmer ... des Lohnsteuerabzugs ab 2011 anzuwenden. Die Gemeinden haben die Lohnsteuerkarte nach § 39 letztmals für das Kalenderjahr 2010 auszustellen und zu übermitteln. Auf den ...

Jahressteuergesetz 2009 (JStG 2009)
G. v. 19.12.2008 BGBl. I S. 2794
Artikel 1 JStG 2009 Änderung des Einkommensteuergesetzes
... geändert: a) In Absatz 1 werden die Wörter „die nach den §§ 39 bis 39d" durch die Wörter „die nach den §§ 39 bis 39d sowie nach § ... nach den §§ 39 bis 39d" durch die Wörter „die nach den §§ 39 bis 39d sowie nach § 39f" ersetzt. b) In Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 werden nach ... Arbeitslohn hat der Arbeitgeber Steuerklasse IV und den Faktor anzuwenden. (3) § 39 Abs. 5 Satz 3 und 4 gilt sinngemäß. § 39a ist anzuwenden mit der Maßgabe, ... im Sinne des § 1 Abs. 2 oder Abs. 3 oder des § 1a nicht vorgelegen haben; § 39 Abs. 5a ist sinngemäß anzuwenden; 3. in Fällen des § 2 Abs. 7 ... die Erklärungen zur Einkommensbesteuerung, c) die Anträge nach § 39 Abs. 3a sowie die Anträge nach § 39a Abs. 2, in dessen Vordrucke der Antrag nach § ...

Jahressteuergesetz 2020 (JStG 2020)
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3096; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 21.12.2021 BGBl. I S. 5250
Artikel 2 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... vom 18. März 2020 (BGBl. I S. 597) eingefügte Nummer 3 wird Nummer 4. 9. § 39 Absatz 3 wird wie folgt geändert: a) Satz 1 wird wie folgt gefasst: „In ...
Artikel 4 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... Artikel 3 dieses Gesetzes geändert worden ist, wird wie folgt geändert: 1. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 4 Nummer 4 wird wie folgt gefasst:  ... 36 wird wie folgt geändert: a) In Satz 1 werden die Wörter „die in § 39 Absatz 4 Nummer 4 und 5 genannten Lohnsteuerabzugsmerkmale erstmals abgerufen werden können" durch die ... erstmals abgerufen werden können" durch die Wörter „das in § 39 Absatz 4 Nummer 5 genannte Lohnsteuerabzugsmerkmal erstmals abgerufen werden kann" ersetzt. b) ... werden kann" ersetzt. b) Folgender Satz wird angefügt: „ § 39 in der Fassung des Artikels 4 des Gesetzes vom 21. Dezember 2020 (BGBl. I S. 3096) ist erstmals ab ...
Artikel 5 JStG 2020 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
... V in Höhe der dem Arbeitgeber als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe b , etwaig vervielfältigt unter sinngemäßer Anwendung von Satz 2 auf einen ... Jahresbetrag, vermindert um die als Lohnsteuerabzugsmerkmal bereitgestellten Beiträge nach § 39 Absatz 4 Nummer 4 Buchstabe a , e) für die Versicherung gegen Arbeitslosigkeit bei Arbeitnehmern, die in der ...
Artikel 20 JStG 2020 Weitere Änderung des Finanzverwaltungsgesetzes

Jahressteuergesetz 2022 (JStG 2022)
G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294, 2023 I Nr. 293
Artikel 4 JStG 2022 Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Kreditzweitmarktförderungsgesetz
G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Artikel 20 KrZwMGEG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Steuerbürokratieabbaugesetz
G. v. 20.12.2008 BGBl. I S. 2850
Artikel 1 StBürokratAbG Änderung des Einkommensteuergesetzes

Steuerumgehungsbekämpfungsgesetz (StUmgBG)
G. v. 23.06.2017 BGBl. I S. 1682
Artikel 7 StUmgBG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes

Wachstumschancengesetz
G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 108
Artikel 2 WaChaG Weitere Änderung des Einkommensteuergesetzes
Artikel 34 WaChaG Änderung des Elften Buches Sozialgesetzbuch

Zweites Datenschutz-Anpassungs- und Umsetzungsgesetz EU (2. DSAnpUG-EU)
G. v. 20.11.2019 BGBl. I S. 1626
Artikel 74 2. DSAnpUG-EU Änderung des Einkommensteuergesetzes