§ 39 Landstromanlagen
(1) Bei einer Landstromanlage erfolgt die Begrenzung der Umlagen auf 20 Prozent, wenn sie nachweist, dass
- 1.
- die Landstromanlage ausschließlich Strom an Seeschiffe liefert,
- 2.
- die Belieferung eines Seeschiffes an dem Liegeplatz nicht dauerhaft für einen längeren Zeitraum angelegt ist und
- 3.
- im letzten Kalenderjahr die Strommenge, die die Landstromanlage an Seeschiffe geliefert hat und die auf den Seeschiffen verbraucht worden ist, mehr als 100 Megawattstunden betragen hat.
(3) Für Landstromanlagen, die erstmals Strom an Seeschiffe liefern, ist
§ 37 Absatz 4 entsprechend anzuwenden.
(4) Im Sinn dieses Paragrafen ist
- 1.
- „Landstromanlage" jeder Rechtsträger, der die Gesamtheit der technischen Infrastruktur betreibt, die sich in einem räumlich zusammengehörigen Gebiet an demselben Entnahmepunkt in oder an einem Hafen befindet und mit der Seeschiffe den Strom für ihr Bordnetz von Land aus beziehen können; sie muss als Abnahmestelle über eigene Stromzähler am Entnahmepunkt, Eigenversorgungsanlagen und Übergabepunkte verfügen; neben den erforderlichen elektrotechnischen Komponenten gehören hierzu auch die Einhausung, die Verteiler- und Übergabeeinrichtungen und der Anschluss an das öffentliche Stromnetz,
- 2.
- „Seeschiff" von einer Klassifikationsgesellschaft als Seeschiff zugelassenes betriebenes Fahrzeug mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Schiffe.
interne Verweise§ 29 EnFG Antrag ... Bussen im Linienverkehr selbst verbraucht wird, und 5. nach Maßgabe des § 39 für den landseitig bezogenen Strom, der von Landstromanlagen an Seeschiffe geliefert und auf ...
§ 40 EnFG Antragstellung und Entscheidungswirkung (vom 16.05.2024) ... 3 bis 5, 4. Anträge nach § 38 Absatz 2 bis 4, 5. Anträge nach § 39 . Anträge nach § 36 für die Begrenzung im Jahr der erstmaligen ... Antrag nach Absatz 1 müssen die übrigen in den §§ 30 bis 34, 36, 37, 38 oder 39 genannten Unterlagen beigefügt werden. (3) Wenn die ...
§ 44 EnFG Evaluierung, Weitergabe von Daten ... und das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle evaluieren laufend die §§ 29 bis 43. Sie können sich hierbei von Dritten unterstützen lassen. ... 4. über weitere Informationen, die zur Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 erforderlich sind. Das Bundesamt für Wirtschaft und ... Rechts- und Fachaufsicht sowie zu Zwecken der Evaluierung und Fortschreibung der §§ 29 bis 43 in nicht personenbezogener Form zu übermitteln. Das Bundesministerium ...
§ 68 EnFG Beihilfevorbehalt (vom 16.05.2024) ... 22, Teil 4 Abschnitt 3 und § 39 dieses Gesetzes dürfen erst nach der beihilferechtlichen Genehmigung durch die ...
Zitat in folgenden NormenHerkunfts- und Regionalnachweis-Durchführungsverordnung (HkRNDV)
Artikel 1 V. v. 08.11.2018 BGBl. I S. 1853, 1854; zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zu Sofortmaßnahmen für einen beschleunigten Ausbau der erneuerbaren Energien und weiteren Maßnahmen im Stromsektor
G. v. 20.07.2022 BGBl. I S. 1237, 2023 I Nr. 87; zuletzt geändert durch Artikel 2 G. v. 19.12.2022 BGBl. I S. 2479
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energiewirtschaftsrechtlicher Vorschriften zur Steigerung des Ausbaus photovoltaischer Energieerzeugung
G. v. 08.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 151
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