Bundesrecht - tagaktuell konsolidiert - alle Fassungen seit 2006
Vorschriftensuche
 

§ 39 - Energiesteuer-Durchführungsverordnung (EnergieStV)

Artikel 1 V. v. 31.07.2006 BGBl. I S. 1753 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 27.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 107
Geltung ab 04.08.2006; FNA: 612-20-1 Verbrauchsteuern und Monopole
|

§ 39 (aufgehoben)








 

Frühere Fassungen von § 39 EnergieStV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 13.02.2023Artikel 4 Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 11.08.2021 BGBl. I S. 3602
aktuell vorher 15.09.2018Artikel 2 Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018
vom 26.06.2018 BGBl. I S. 888
aktuell vorher 01.04.2010Artikel 6 Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
vom 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
aktuellvor 01.04.2010Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 39 EnergieStV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 EnergieStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in EnergieStV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Fünfte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262
Artikel 6 5. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... beizufügen, soweit die Erlaubnis nicht allgemein erteilt ist." 28. § 39 wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:  ... 28 Absatz 1 Satz 4, § 28b Absatz 3, § 33 Absatz 1, § 36 Absatz 3 Satz 4, § 39 Absatz 1 Satz 1, § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3 oder § 57 Absatz 10 Satz 4 ein ... vornimmt, 13. entgegen § 36c Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 39 Absatz 2 Satz 1 ein Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt,  ... Dokument nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig vorlegt, 14. entgegen § 39 Absatz 2 Satz 3 eine Ausfertigung nicht oder nicht rechtzeitig zurücksendet,  ...

Siebte Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 11.08.2021 BGBl. I S. 3602, 2022 I S. 1977; zuletzt geändert durch Artikel 16 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Artikel 4 7. VerbrStÄndV Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39 , 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". f) Nach der Angabe zu ... für die Beendigung der Beförderung". k) Die Angaben zu den §§ 39 und 40 werden wie folgt gefasst: „§ 39 (weggefallen) § ... k) Die Angaben zu den §§ 39 und 40 werden wie folgt gefasst: „ § 39 (weggefallen) § 40 (weggefallen)". l) Nach § 40 wird die ... den §§ 8, 9, 9a, 14, 15, 16, 17, 18, 18a, 20, 21, 22, 23, 30, 33, 34, 36, 37, 39 , 40, 42, 43 und 44 des Gesetzes und § 61 Absatz 4". 21. Nach der ... 3. die Energieerzeugnisse von der Verbrauchsteuer befreit sind." 43. Die §§ 39 und 40 werden aufgehoben. 44. Nach § 40 wird die Zwischenüberschrift wie ... Satz 1, entgegen" eingefügt. h) In Nummer 9 werden die Wörter „ § 39 Absatz 1 Satz 1 , § 44 Satz 4, § 45 Absatz 2 Satz 3" durch die Wörter „§ 38c Absatz ...

Verordnung zur Anpassung des Energiesteuergesetzes und der Energiesteuer-Durchführungsverordnung an die Kombinierte Nomenklatur 2018
V. v. 26.06.2018 BGBl. I S. 888
Artikel 2 EnergieStKNAnpVO 2018 Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung
... bis 2710 19 68 und der Unterpositionen 2710 20 31 bis 2710 20 39" ersetzt. 6. In § 39 Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „2710 11 21, 2710 11 25 und 2710 19 29" durch die Wörter ...