Achtung: Titel komplett oder überwiegend mit Ablauf des 31.12.2024 aufgehoben
>>> zur aktuellen Fassung/Nachfolgeregelung

§ 39 - Filmförderungsgesetz (FFG)

§ 39 Zweckbindung der Fördermittel



1Die Fördermittel sind ausschließlich für den bestimmten Förderzweck zu verwenden. 2Ansprüche auf Gewährung oder Auszahlung von Fördermitteln sind nur zur Zwischenfinanzierung der jeweils geförderten Maßnahme an Banken oder sonstige Kreditinstitute abtretbar oder verpfändbar.



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