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Artikel 39 - Fahrgastrechteverordnung (Verordnung (EU) 2021/782 k.a.Abk.)
ABl. L 172, 17.05.2021, S. 1
Geltung ab 07.06.2023, abweichend siehe Artikel 41; FNA: 07.20.30.30
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Geltung ab 07.06.2023, abweichend siehe Artikel 41; FNA: 07.20.30.30
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Artikel 39 Berichterstattung
Artikel 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
Bis zum 7. Juni 2026 erstattet die Kommission dem Europäischen Parlament und dem Rat über die Durchführung der Verordnung und deren Ergebnisse Bericht.
Dem Bericht werden die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen zugrunde gelegt. Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt.
Dem Bericht werden die gemäß dieser Verordnung erteilten Informationen zugrunde gelegt. Erforderlichenfalls werden dem Bericht geeignete Vorschläge beigefügt.
Zitierungen von Artikel 39 Fahrgastrechteverordnung
Sie sehen die Vorschriften, die auf Artikel 39 Verordnung (EU) 2021/782 verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
Verordnung (EU) 2021/782 selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
ANHANG IV Verordnung (EU) 2021/782 ENTSPRECHUNGSTABELLE
... 37 Artikel 36 Artikel 39 - Artikel 40 ...
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