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§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)

V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 39 Bestandteile der Abschlussarbeit



Die Abschlussarbeit besteht aus

1.
der Bachelorthesis und

2.
der Verteidigung der Bachelorthesis.

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Zitierungen von § 39 GntDBwVVDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GntDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in GntDBwVVDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 34 GntDBwVVDV Grundsätze zu den einzelnen Prüfungsformen
... ist. (3) Hausarbeiten sollen zur Vorbereitung auf die Bachelorthesis ( § 39 Nummer 1 ) und zur Übung wissenschaftlichen Arbeitens dienen. Die Bearbeitungszeit ...