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§ 39 - Verordnung über den Vorbereitungsdienst für den gehobenen nichttechnischen Verwaltungsdienst in der Bundeswehrverwaltung (GntDBwVVDV)
V. v. 01.03.2019 BGBl. I S. 205 (Nr. 7); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 04.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 244
Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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Geltung ab 01.04.2019; FNA: 2030-8-5-16 Beamte
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§ 39 Bestandteile der Abschlussarbeit
§ 39 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Abschlussarbeit besteht aus
- 1.
- der Bachelorthesis und
- 2.
- der Verteidigung der Bachelorthesis.
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Zitierungen von § 39 GntDBwVVDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 GntDBwVVDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GntDBwVVDV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 34 GntDBwVVDV Grundsätze zu den einzelnen Prüfungsformen
... ist. (3) Hausarbeiten sollen zur Vorbereitung auf die Bachelorthesis ( § 39 Nummer 1 ) und zur Übung wissenschaftlichen Arbeitens dienen. Die Bearbeitungszeit ...
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