Das
Mindeststeuergesetz vom
21. Dezember 2023 (BGBl. 2023 I Nr. 397) wird wie folgt geändert:
- 1.
- Dem § 3 Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Als Mindeststeuergruppe sowie Gruppenträger gilt auch eine einzige im Inland belegene, nach § 1 steuerpflichtige Geschäftseinheit einer Unternehmensgruppe."
- 2.
- Dem § 59 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Lohnkosten nach Absatz 2 Satz 1 werden anteilig berücksichtigt, wenn der Beschäftigte nach Absatz 1 nicht mehr als 50 Prozent seiner Arbeitszeit im Geschäftsjahr im Steuerhoheitsgebiet der Geschäftseinheit ausübt."