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§ 39 - Kohleverstromungsbeendigungsgesetz (KVBG)

Artikel 1 G. v. 08.08.2020 BGBl. I S. 1818 (Nr. 37); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 405
Geltung ab 14.08.2020; FNA: 754-31 Energieversorgung
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§ 39 Härtefälle



(1) Ordnet die Bundesnetzagentur gegenüber einem Anlagenbetreiber die gesetzliche Reduzierung gemäß § 35 Absatz 1 an und stellt die Umsetzung des Verbots der Kohleverfeuerung aufgrund der Anordnung der gesetzlichen Reduzierung innerhalb der Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 für ihn eine unzumutbare Härte dar, kann die Bundesnetzagentur auf Antrag des Anlagenbetreibers, für dessen Steinkohleanlage die gesetzliche Reduzierung angeordnet wurde, die Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 verlängern, jedoch höchstens bis zum Abschlussdatum für die Kohleverstromung gemäß § 2 Absatz 2 Nummer 3 unter Berücksichtigung einer möglichen Anpassung des Abschlussdatums auf Grundlage der Überprüfung nach § 56.

(2) 1In dem Antrag des Anlagenbetreibers nach Absatz 1 hat dieser darzulegen, weshalb die Anwendung des Kohleverfeuerungsverbots eine unzumutbare Härte darstellt und welche Fristverlängerung notwendig ist, um die unzumutbare Härte auszugleichen. 2Eine unzumutbare Härte liegt in der Regel vor, wenn der Anlagenbetreiber die bereits begonnene Umrüstung der Steinkohleanlage auf eine Anlage, die in den Anwendungsbereich des Kraft-Wärme-Kopplungsgesetzes fällt, betreibt, diese Umrüstung aber ohne Verschulden des Anlagenbetreibers nicht innerhalb der Frist nach § 51 Absatz 2 Nummer 2 vollendet wird.

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Zitierungen von § 39 KVBG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 KVBG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in KVBG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 5 KVBG Erreichen des Zielniveaus durch Ausschreibungen und die gesetzliche Reduzierung (vom 27.07.2021)
... hat der Anlagenbetreiber keinen Anspruch auf Zahlung des Steinkohlezuschlags. § 39 bleibt unberührt. Rechtsfolgen des Zuschlags nach § 21 und der Anordnung der ...
 
Zitat in folgenden Normen

Besondere Gebührenverordnung BNetzA (BNetzABGebV)
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage BNetzABGebV Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... sachlichen Bearbeitung 489,07 2 Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 KVBG   2.1 Entscheidung über Härtefallantrag ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Kohleverstromungsbeendigungsgesetz-Gebührenverordnung (KVBGGebV)
V. v. 18.12.2020 BGBl. I S. 3044; aufgehoben durch § 7 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3715
Anlage KVBGGebV (zu § 2 Absatz 1) Gebühren- und Auslagenverzeichnis
... sachlichen Bearbeitung 450,65 2 Härtefallantrag nach § 39 Absatz 1 des Kohleverstromungsbeendigungs- gesetzes   ...