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§ 39
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§ 39 - Approbationsordnung für Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten (PsychThApprO)
V. v. 04.03.2020
BGBl. I S. 448
(
Nr. 11
); zuletzt geändert durch
Artikel 1
V. v. 16.10.2024
BGBl. 2024 I Nr. 309
Geltung ab 01.09.2020; FNA: 2122-7-1
Ärzte und sonstige Heilberufe
3 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 6 Vorschriften zitiert
Abschnitt 2 Psychotherapeutische Prüfung
Unterabschnitt 2 Mündlich-praktische Fallprüfung
§ 38
←
→
§ 40
§ 39 Durchführung
§ 39 wird in
1 Vorschrift zitiert
(1) Die mündlich-praktische Fallprüfung wird als Einzelprüfung durchgeführt.
(2) Die mündlich-praktische Fallprüfung dauert mindestens 40 Minuten und soll höchstens 45 Minuten dauern.
§ 38
←
→
§ 40
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Zitierungen von
§ 39 PsychThApprO
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 PsychThApprO verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
PsychThApprO selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 69 PsychThApprO Durchführung und Abschluss der Eignungsprüfung
... 1 bis 6 nicht etwas anderes bestimmt ist, gelten die §§ 24 bis 26, 29 bis 31 und 35
bis
45 für die Durchführung der Eignungsprüfung ...
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