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§ 39 - Sanierungs- und Abwicklungsgesetz (SAG)
Artikel 1 G. v. 10.12.2014 BGBl. I S. 2091 (Nr. 59); zuletzt geändert durch Artikel 10 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 411
Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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Geltung ab 01.01.2015, abweichend siehe Artikel 10; FNA: 660-10 Bundesbürgschaften
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§ 39 Koordinierung der Frühinterventionsmaßnahmen und Bestellung eines vorläufigen Verwalters bei Gruppen
(1) 1Liegen bei einem EU-Mutterunternehmen, für das die Aufsichtsbehörde die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor, so unterrichtet die konsolidierende Aufsichtsbehörde die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums. 2Im Anschluss an die Unterrichtung und Konsultation entscheidet die konsolidierende Aufsichtsbehörde unter Berücksichtigung der Auswirkungen auf die Unternehmen der Gruppe in den anderen Mitgliedstaaten, ob in Bezug auf das EU-Mutterunternehmen eine Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 angeordnet werden soll. 3Ihre Entscheidung teilt sie den anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums und der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.
(2) 1Liegen bei einem Tochterunternehmen eines EU-Mutterunternehmens, das von der Aufsichtsbehörde beaufsichtigt wird, die Voraussetzungen der §§ 36 oder 38 vor und beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Maßnahme, so unterrichtet sie die Europäische Bankenaufsichtsbehörde und konsultiert die konsolidierende Aufsichtsbehörde im Hinblick auf deren Bewertung der möglichen Auswirkungen auf die Gruppe oder auf Unternehmen der Gruppe in anderen Mitgliedstaaten. 2Die Aufsichtsbehörde entscheidet unter Berücksichtigung der Bewertung durch die konsolidierende Aufsichtsbehörde über die Anordnung der Maßnahme. 3Ist nach Ablauf von drei Kalendertagen keine Bewertung der konsolidierenden Aufsichtsbehörde eingegangen, so kann die Aufsichtsbehörde ohne deren Bewertung entscheiden. 4Ihre Entscheidung teilt sie der konsolidierenden Aufsichtsbehörde und den anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Aufsichtskollegiums sowie der Europäischen Bankenaufsichtsbehörde mit.
(3) 1Beabsichtigt die Aufsichtsbehörde die Anordnung einer Maßnahme nach den §§ 36 oder 38 bei einem Institut und beabsichtigt zugleich zumindest eine Aufsichtsbehörde in einem Mitgliedstaat die Anordnung einer Maßnahme nach den entsprechenden nationalen Bestimmungen in Umsetzung der Artikel 27 oder 29 der Richtlinie 2014/59/EU bei einem anderen Institut derselben Gruppe, wirkt die Aufsichtsbehörde an der gemeinsamen Bewertung der Frage mit, ob für alle betroffenen Institute derselbe vorläufige Verwalter bestellt wird oder ob die Anwendung von Frühinterventionsmaßnahmen im Interesse der Wiederherstellung der finanziellen Stabilität des betroffenen Instituts koordiniert wird. 2Die Bewertung soll in Form einer schriftlichen und mit Gründen versehenen gemeinsamen Entscheidung ergehen, welche die Aufsichtsbehörde, sofern sie die konsolidierende Aufsichtsbehörde ist, dem EU-Mutterunternehmen übermittelt. 3Die Aufsichtsbehörde kann die Europäische Bankenaufsichtsbehörde gemäß Artikel 31 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 um Unterstützung bei der Erzielung einer Einigung ersuchen. 4Liegt innerhalb von fünf Kalendertagen keine einvernehmliche Entscheidung der betroffenen Aufsichtsbehörden vor, entscheidet die Aufsichtsbehörde im Rahmen ihrer Zuständigkeit selbst über die Anordnung der Maßnahme.
(4) 1Wird die Aufsichtsbehörde in den Fällen des Artikels 30 Absatz 1 oder 3 der Richtlinie 2014/59/EU von einer Entscheidung einer Aufsichtsbehörde eines Mitgliedstaats über Frühinterventionsmaßnahmen unterrichtet und ist sie mit der Entscheidung nicht einverstanden, kann sie bis zum Abschluss der Konsultation gemäß Artikel 19 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 die Europäische Bankenaufsichtsbehörde anrufen, wenn die Entscheidung eine der folgenden Frühinterventionsmaßnahmen betrifft:
- 1.
- Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Umsetzung von Regelungen oder Maßnahmen aus dem Sanierungsplan, sofern das zur Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der Existenzfähigkeit und der Finanzlage des Instituts erforderliche Spektrum an Kapital- und Liquiditätsmaßnahmen nach Nummer 4 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU, Regelungen und Maßnahmen zur Erhaltung beziehungsweise Wiederherstellung der Eigenmittel des Instituts nach Nummer 10 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU, Regelungen und Maßnahmen zur Sicherstellung des Zugangs zu Liquiditätsquellen nach Nummer 11 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU oder Maßnahmen zur Durchführung des Sanierungsplans nach Nummer 19 des Abschnitts A des Anhangs der Richtlinie 2014/59/EU betroffen sind;
- 2.
- Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Erstellung eines Plans für Verhandlungen über eine Umschuldung oder
- 3.
- Frühinterventionsmaßnahmen hinsichtlich der Änderung der rechtlichen oder operativen Strukturen eines Instituts.
Text in der Fassung des Artikels 1 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) G. v. 2. November 2015 BGBl. I S. 1864 m.W.v. 6. November 2015
Frühere Fassungen von § 39 SAG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 06.11.2015 | Artikel 1 Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG) vom 02.11.2015 BGBl. I S. 1864 |
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Zitierungen von § 39 SAG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SAG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SAG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 16 SAG Maßnahmen bei Mängeln von Sanierungsplänen (vom 30.12.2023)
... der Aufsichtsbehörde, Maßnahmen nach dem Kreditwesengesetz und den §§ 36 bis 39 zu erlassen, bleibt hiervon unberührt. (6) Eine nach den Absätzen 4 und 5 ...
§ 179 SAG Rechtsschutz (vom 28.12.2020)
... von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39 , 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. (2) ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Abwicklungsmechanismusgesetz (AbwMechG)
G. v. 02.11.2015 BGBl. I S. 1864
Artikel 1 AbwMechG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... Wörter „§ 78 Absatz 2 gilt entsprechend;" angefügt. 10. In § 39 Absatz 2 Satz 3, Absatz 3 Satz 4 und Absatz 4 Satz 4 wird jeweils das Wort „Tagen" durch das Wort „Kalendertagen" ersetzt. ...
Risikoreduzierungsgesetz (RiG)
G. v. 09.12.2020 BGBl. I S. 2773
Artikel 5 RiG Änderung des Sanierungs- und Abwicklungsgesetzes
... von Zwangsmitteln auf der Grundlage von § 1 Absatz 2, der §§ 12, 14, 16, 36 bis 39 , 42, 49 bis 54, 59 bis 60a und 152d haben keine aufschiebende Wirkung. (2) Eine ...
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