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§ 39 - Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz (SBGWV)
Artikel 1 V. v. 31.05.2017 BGBl. I S. 1506 (Nr. 35); zuletzt geändert durch Artikel 4 G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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Geltung ab 14.06.2017; FNA: 51-12-1 Rechtsstellung der Soldaten
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§ 39 Unterstützung
(1) 1Das jeweilige Kommando im Sinne des § 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes, die Stellen, bei denen weitere Wahlvorstände gebildet sind, und alle Vorgesetzten unterstützen den Wahlvorstand bei der Erfüllung seiner Aufgaben. 2Insbesondere erteilen sie Auskünfte und stellen dem Wahlvorstand die notwendigen Unterlagen und Räume sowie den notwendigen Geschäftsbedarf zur Verfügung.
(2) Die Mitglieder und Ersatzmitglieder des Wahlvorstands sind durch Schulungsmaßnahmen auf ihre Aufgaben vorzubereiten.
Text in der Fassung des Artikels 4 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften G. v. 21. Februar 2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 m.W.v. 1. April 2025
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Frühere Fassungen von § 39 SBGWV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2025 | Artikel 4 Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften vom 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39 SBGWV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39 SBGWV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
SBGWV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz über die Strafbarkeit der Ausübung von Tätigkeiten für fremde Mächte sowie zur Änderung soldatenrechtlicher und soldatenbeteiligungsrechtlicher Vorschriften
G. v. 21.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 55
Artikel 4 SoldSpÄndG Änderung der Wahlverordnung zum Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetz
... 39 Absatz 1 des Soldatinnen- und Soldatenbeteiligungsgesetzes" ersetzt. 13. In § 39 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „Das jeweilige Kommando des militärischen ...
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