§ 39
Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Regelungen zu erlassen über die formalen Anforderungen an die Einbürgerungs- und die Verzichtsurkunde, die Urkunde über den Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Erklärung sowie den Staatsangehörigkeitsausweis.
Frühere Fassungen von § 39 StAG
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Zitate in ÄnderungsvorschriftenGesetz zur Modernisierung des Staatsangehörigkeitsrechts (StARModG)
G. v. 22.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 104; 2025 I Nr. 98
Artikel 1 StARModG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes (vom 27.06.2024) ... nach § 30 Absatz 1 Satz 3." cc) Nummer 7 wird aufgehoben. 28. § 39 wird wie folgt gefasst: „§ 39 Das Bundesministerium des Innern ... Nummer 7 wird aufgehoben. 28. § 39 wird wie folgt gefasst: „ § 39 Das Bundesministerium des Innern und für Heimat wird ermächtigt, durch ...
Viertes Gesetz zur Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes
G. v. 12.08.2021 BGBl. I S. 3538
Artikel 1 4. StAGÄndG Änderung des Staatsangehörigkeitsgesetzes ... oder -befreiung gewährt werden." 13. Nach § 38a wird folgender § 39 eingefügt: „§ 39 Das Bundesministerium des Innern, ... 13. Nach § 38a wird folgender § 39 eingefügt: „ § 39 Das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat wird ermächtigt, durch ...
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