§ 39 Rückwärtsgang
Kraftfahrzeuge - ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen - müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.
interne Verweise§ 69a StVZO Ordnungswidrigkeiten (vom 20.06.2024) ... Benutzung; 10a. des § 38b über Fahrzeug-Alarmsysteme; 11. des § 39 über Einrichtungen zum Rückwärtsfahren; 11a. des § 39a über ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenSechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191
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