- 1.
- anhand der Maßstäbe des § 37,
- 2.
- auf der Grundlage der auf die einzelnen Dienste entfallenden Kosten der effizienten Leistungsbereitstellung nach § 42 oder
- 3.
- auf der Grundlage einer anderen Vorgehensweise; ein solches Vorgehen ist besonders zu begründen.
2Ungeachtet des geltenden Maßstabs der Entgeltgenehmigung dürfen genehmigte Entgelte nicht nach Maßgabe des
§ 37 missbräuchlich sein; für genehmigte Entgelte nach
§ 38 Absatz 3 Satz 2 gilt
§ 37 entsprechend.
(2)
1Die Bundesnetzagentur bestimmt, welcher Maßstab der Entgeltgenehmigung nach Absatz 1 am besten geeignet ist, die Ziele nach
§ 2 zu erreichen.
2Im Fall von Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 gilt bei der Anwendung kostenorientierter Vorgehensweisen
§ 42 Absatz 2 und 3 entsprechend.
3Die Bundesnetzagentur kann den Maßstab der Entgeltgenehmigung im Rahmen der Regulierungsverfügung nach
§ 13 bestimmen.
V. v. 20.12.2023 BGBl. 2024 I Nr. 1; zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 06.02.2025 BGBl. 2025 I Nr. 32
Erste Verordnung zur Änderung der Besonderen Gebührenverordnung Telekommunikation
V. v. 23.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 256