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§ 39a - Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
neugefasst durch B. v. 26.06.2013 BGBl. I S. 1750, 3245; zuletzt geändert durch Artikel 6 G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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Geltung ab 01.01.1999; FNA: 703-5 Kartellrecht
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§ 39a (aufgehoben)
Text in der Fassung des Artikels 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze G. v. 25. Oktober 2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 m.W.v. 7. November 2023
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Frühere Fassungen von § 39a GWB
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 07.11.2023 | Artikel 1 Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze vom 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294 |
aktuell vorher | 19.01.2021 | Artikel 1 GWB-Digitalisierungsgesetz vom 18.01.2021 BGBl. I S. 2 |
aktuell | vor 19.01.2021 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39a GWB
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39a GWB verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
GWB selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 47c GWB Datenverwendung (vom 01.04.2021)
... Beschlussabteilung im Bundeskartellamt für Fusionskontrollverfahren nach den §§ 35 bis 41 und für Sektoruntersuchungen nach § 32e sowie 4. der Bundesnetzagentur ...
§ 73 GWB Zulässigkeit, Zuständigkeit (vom 15.07.2021)
... der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar ...
§ 187 GWB Übergangs- und Schlussbestimmungen (vom 12.12.2024)
... über Ordnungswidrigkeiten gewährt sind. (9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit 1. ... die ab dem 1. Januar 2031 vollzogen werden. (10) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, sofern 1. ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Gesetz zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen und anderer Gesetze
G. v. 25.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 294
Artikel 1 GWBuaÄndG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... gegen die Verordnung (EU) 2022/1925 (Digital Markets Act)". b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst: „§ 39a (weggefallen)". 2. § ... Act)". b) Die Angabe zu § 39a wird wie folgt gefasst: „ § 39a (weggefallen) ". 2. § 32e wird wie folgt geändert: a) Absatz 1 wird wie ... und Unterschrift versehenes schriftliches Empfangsbekenntnis" eingefügt. 9. § 39a wird aufgehoben. 10. Dem § 44 wird folgender Absatz 4 angefügt: ...
GWB-Digitalisierungsgesetz
G. v. 18.01.2021 BGBl. I S. 2
Artikel 1 GWBDigiG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... b) Nach der Angabe zu § 39 wird folgende Angabe eingefügt: „ § 39a Aufforderung zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse". c) Die Angaben ... anzuzeigen. § 41 bleibt unberührt." 16. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „§ 39a Aufforderung zur Anmeldung künftiger ... 16. Nach § 39 wird folgender § 39a eingefügt: „ § 39a Aufforderung zur Anmeldung künftiger Zusammenschlüsse (1) Das ... der Kartellbehörde zuständige Oberlandesgericht, in den Fällen der §§ 35 bis 42 das für den Sitz des Bundeskartellamts zuständige Oberlandesgericht, und zwar ... c) Folgender Absatz 9 wird angefügt: „(9) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, soweit ...
Krankenhausversorgungsverbesserungsgesetz (KHVVG)
G. v. 05.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 400
Artikel 6 KHVVG Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen
... Nach Absatz 9 wird folgender Absatz 10 eingefügt: „(10) Die §§ 35 bis 41 sind nicht anzuwenden auf einen Zusammenschluss im Krankenhausbereich, sofern ...
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