(1) Die in Personenkraftwagen und Kraftomnibussen sowie Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen - ausgenommen land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen - eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(2) Die in Kraftfahrzeuge nach §
30a Absatz 3 eingebauten Betätigungseinrichtungen, Kontrollleuchten und Anzeiger müssen eine Kennzeichnung haben, die den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
(3) Land- oder forstwirtschaftliche Zugmaschinen müssen Betätigungseinrichtungen haben, deren Einbau, Position, Funktionsweise und Kennzeichnung den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entspricht.
Anhang StVZO (vom 20.06.2024) ... Berichtigung der Richtlinie 95/56/EG (ABl. L 103 vom 3.4.1998, S. 38). § 39a Absatz 1 Anhänge I bis IV der Richtlinie 78/316/EWG des Rates vom 21. Dezember 1977 ... oder dreirädrigen Kraftfahrzeugen (ABl. L 188 vom 29.7.1993, S. 1). § 39a Absatz 3 Anhänge II bis IV der Richtlinie 86/415/EWG des Rates vom 24. Juli 1986 ...
Sechsundfünfzigste Verordnung zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften
V. v. 10.06.2024 BGBl. 2024 I Nr. 191