§ 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1
1Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder berücksichtigungsfähige Personen des Pflegegrades 1 sind Aufwendungen beihilfefähig für:
- 1.
- Beratung im eigenen Haushalt nach § 38a Absatz 6,
- 2.
- zusätzliche Leistungen in ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f, ohne dass Aufwendungen nach § 38a Absatz 1, 2 oder 3 oder nach § 38b entstanden sein müssen,
- 3.
- Pflegehilfsmittel, Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes, digitale Pflegeanwendungen und ergänzende Unterstützungsleistungen bei der Nutzung von digitalen Pflegeanwendungen nach § 38g,
- 4.
- zusätzliche Betreuung und Aktivierung in stationären Pflegeeinrichtungen nach § 39 Absatz 4,
- 5.
- vollstationäre Pflege nach § 39 Absatz 1 in Höhe des in § 43 Absatz 3 des Elften Buches Sozialgesetzbuch genannten Betrages,
- 6.
- den Entlastungsbetrag nach § 38a Absatz 2 in Verbindung mit § 45b des Elften Buches Sozialgesetzbuch,
- 7.
- Anschubfinanzierung zur Gründung von ambulant betreuten Wohngruppen nach § 38f Satz 2,
- 8.
- Rückstufung nach § 39 Absatz 5.
2Daneben beteiligt sich der Bund an den Kosten der Pflegeberatung nach
§ 37 Absatz 1 und an den Leistungen zur sozialen Sicherung der Pflegepersonen nach
§ 38h Absatz 1 und Absatz 2 Nummer 2.
Frühere Fassungen von § 39b BBhV
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interne Verweise§ 47 BBhV Abweichender Bemessungssatz (vom 01.01.2025) ... erfüllt. Satz 1 ist nicht anzuwenden auf Aufwendungen nach den §§ 37 bis 39b . (5) Bei beihilfeberechtigten und berücksichtigungsfähigen ... sich der Bemessungssatz für beihilfefähige Aufwendungen nach den §§ 38 bis 39b auf 100 Prozent, wenn ein Pflegegrad vorliegt und während des dienstlichen ...
§ 48 BBhV Begrenzung der Beihilfe (vom 01.04.2024) ... jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen. (2) Die ...
§ 51 BBhV Bewilligungsverfahren (vom 01.04.2024) ... Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die ...
Zitat in folgenden NormenBundeswehr-Heilfürsorgeverordnung (BwHFV)
V. v. 11.08.2017 BGBl. I S. 3250, 3431; zuletzt geändert durch Artikel 76 G. v. 20.08.2021 BGBl. I S. 3932
§ 28 BwHFV Leistungen bei Pflegebedürftigkeit (vom 01.01.2025) ... und Soldaten erhalten dabei Pflegeleistungen in entsprechender Anwendung der §§ 37 bis 39b der Bundesbeihilfeverordnung . (2) Ist die Pflegebedürftigkeit eingetreten auf Grund einer ...
Zitate in ÄnderungsvorschriftenAchte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 24.07.2018 BGBl. I S. 1232
Siebte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
V. v. 25.10.2016 BGBl. I S. 2403
Artikel 2 7. BBhVÄndV Weitere Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... „§ 39a Einrichtungen der Behindertenhilfe § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1". 2. In § 27 Absatz 2 Satz 2 und Absatz 5 ... zu Pflegeleistungen nach Maßgabe der §§ 38 bis 38g und der §§ 39 bis 39b , wenn sie pflegebedürftig im Sinne der §§ 14 und 15 des Elften Buches ... 5. Die §§ 38 und 39 werden durch die folgenden §§ 38 bis 39b ersetzt: „§ 38 Anspruchsberechtigte bei Pflegeleistungen ... nach Maßgabe der §§ 38a bis 39a und 2. des Pflegegrades 1 nach § 39b . § 38a Häusliche Pflege (1) Aufwendungen für häusliche ... Erziehung behinderter Menschen im Vordergrund des Einrichtungszwecks stehen. § 39b Aufwendungen bei Pflegegrad 1 Für pflegebedürftige beihilfeberechtigte oder ... 3 wird die Angabe „§§ 37 bis 39" durch die Angabe „§§ 37 bis 39b " ersetzt. b) In Absatz 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39" ... 7 wird die Angabe „§§ 38 und 39" durch die Angabe „§§ 38 bis 39b " ersetzt und werden die Wörter „eine Pflegestufe" durch die Wörter ... 5 wird die Angabe „§§ 35 bis 39" durch die Angabe „§§ 35 bis 39b " ersetzt. 8. Dem § 58 wird folgender Absatz 7 angefügt: ...
Zehnte Verordnung zur Änderung der Bundesbeihilfeverordnung
G. v. 06.03.2024 BGBl. 2024 I Nr. 92
Artikel 1 10. BBhVÄndV Änderung der Bundesbeihilfeverordnung ... und 4 und § 43c des Elften Buches Sozialgesetzbuch gelten entsprechend." 34. § 39b Satz 1 wird wie folgt geändert: a) Nummer 3 wird wie folgt gefasst: ... jeweiligen dem Grunde nach beihilfefähigen Aufwendungen nach den §§ 26 und 35 bis 39b den jeweils entsprechenden Leistungen gegenüberzustellen." 44. § 49 wird ... Beihilfe für Aufwendungen in Pflegefällen nach den §§ 37 bis 39 und 39b bei gleichbleibender Höhe regelmäßig wiederkehrend leisten, wenn die ...
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