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§ 39b - Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319 (Nr. 67); zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010; FNA: 612-6-4-1 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 39b Belegheft, Buchführung
(1) 1Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(2) 1Der Verwender hat ein Verwendungsbuch nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu führen. 2Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. 3Auf Verlangen hat der Verwender weitere Aufzeichnungen zu führen. 4Das Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden. 5Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3 entsprechend. 6Das Hauptzollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines Verwendungsbuchs verzichten.
Text in der Fassung des Artikels 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 1. November 2022
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Frühere Fassungen von § 39b BierStV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.11.2022 | Artikel 7 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
aktuell vorher | 01.07.2011 (05.07.2011) | Artikel 4 Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen vom 01.07.2011 BGBl. I S. 1308 |
aktuell | vor 01.07.2011 (05.07.2011) | Urfassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 39b BierStV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 39b BierStV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 39c BierStV Lagerung, Bestandsaufnahme (vom 13.02.2023)
... Das Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (3) Soweit nach § 39b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, ...
§ 52 BierStV Ordnungswidrigkeiten (vom 13.02.2023)
... Satz 1 oder 3, § 31a Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 35a Absatz 6 Satz 1, § 39b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 39c Absatz 2 Satz 3 ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein ... Weise führt, 4. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5 , entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder § 35a Absatz 6 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... der Erlaubnis gelten die §§ 6a, 7 und 8 entsprechend." 51. In § 39b Absatz 1 Satz 2, Absatz 2 Satz 2, 4 und 6 wird jeweils das Wort „zuständige" gestrichen. 52. § 39c wird wie ... Satz 1 oder 3, § 31a Absatz 2 Satz 1, § 35 Absatz 6 Satz 1, § 35a Absatz 6 Satz 1, § 39b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1 oder § 39c Absatz 2 Satz 3 ein Belegheft, ein Lagerbuch, eine Aufzeichnung oder ein ... eingefügt: „4. entgegen § 9 Absatz 3 Satz 1, auch in Verbindung mit § 39b Absatz 2 Satz 5 , entgegen § 35 Absatz 6 Satz 3 oder § 35a Absatz 6 Satz 3 eine Aufzeichnung nicht, nicht ...
Sechste Verordnung zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen
V. v. 01.07.2011 BGBl. I S. 1308
Artikel 4 6. VerbrStÄndV Änderung der Biersteuerverordnung
... „§ 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein § 39b Belegheft, Buchführung § 39c Lagerung, Bestandsaufnahme § ... beeinträchtigt werden." 20. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d eingefügt: „§ 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein ... für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8 entsprechend. § 39b Belegheft, Buchführung (1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen. Das ... Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. (3) Soweit nach § 39b Absatz 2 ein Verwendungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnungen an seiner Stelle zugelassen sind, ... 3 werden nach den Wörtern „§ 37 Absatz 4 Satz 1" die Wörter „oder § 39b Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1" eingefügt. dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort ...
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