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§ 3 - Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen (13. BImSchV)

§ 3 Bezugssauerstoffgehalt



Emissionsgrenzwerte beziehen sich auf einen Volumengehalt an Sauerstoff im Abgas von

1.
3 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für flüssige und gasförmige Brennstoffe,

2.
6 Prozent bei Großfeuerungsanlagen für feste Brennstoffe und Biobrennstoffe,

3.
15 Prozent bei Gasturbinenanlagen sowie

4.
5 Prozent bei Verbrennungsmotoranlagen.



 

Zitierungen von § 3 13. BImSchV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 13. BImSchV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in 13. BImSchV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 27 13. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Ammoniak
... Die Emissionsgrenzwerte nach den Sätzen 1 und 2 sind auf den nach § 3 jeweils maßgeblichen Bezugssauerstoffgehalt zu ...
 
Zitat in folgenden Normen

Verordnung über die Verbrennung und die Mitverbrennung von Abfällen (17. BImSchV)
Artikel 3 V. v. 02.05.2013 BGBl. I S. 1021, 1044, 3754; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 13.02.2024 BGBl. 2024 I Nr. 43
§ 9 17. BImSchV Emissionsgrenzwerte für Abfallmitverbrennungsanlagen (vom 16.02.2024)
... abfallmitverbrennende Großfeuerungsanlagen die Feuerungswärmeleistung gemäß § 3 der Verordnung über Großfeuerungs-, Gasturbinen- und Verbrennungsmotoranlagen und für abfallmitverbrennende Feuerungsanlagen die Feuerungswärmeleistung ...