(2)
1Die Treibhausgasemissionen der Kraftstoffe nach
Anlage 1 berechnen sich durch Multiplikation der vom Verpflichteten in Verkehr gebrachten energetischen Menge des jeweiligen Kraftstoffs mit dem Wert für dessen spezifische Treibhausgasemissionen nach
Anlage 1 und dem jeweils geltenden Anpassungsfaktor für die Antriebseffizienz nach
Anlage 2.
2Für die spezifischen Treibhausgasemissionen von erneuerbaren Kraftstoffen nicht-biogenen Ursprungs ist der in
Anlage 1 festgelegte Wert nur dann zugrunde zu legen, sofern ausschließlich Strom aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs für die Herstellung dieser Kraftstoffe eingesetzt wurde.
3Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Strom aus erneuerbaren Energien nicht-biogenen Ursprungs
- 1.
- nicht aus dem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wurde, sondern direkt von einer Stromerzeugungsanlage nach § 61a Nummer 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes bezogen wird oder
- 2.
- aus einem Netz nach § 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen worden ist und die Anlage zur Herstellung der Kraftstoffe ausschließlich auf Grundlage eines Vertrages nach § 13 Absatz 6 des Energiewirtschaftsgesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970, 3621), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I S. 2682) geändert worden ist, betrieben wird.
4Aus dem Netz nach
§ 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommener Strom, der ausschließlich dazu verwendet wird, die Anlage im Notfall herunterzufahren, steht einer Berücksichtigung des Wertes nach Satz 2 nicht entgegen, auch wenn für diesen Strom die Voraussetzungen nach Satz 3 nicht erfüllt sind.
(3) Der Wert für die spezifischen Treibhausgasemissionen nach
Anlage 1 wird für erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs, die vor dem 1. Januar 2021 in Verkehr gebracht werden und in Anlagen hergestellt wurden, die diese Kraftstoffe erstmals vor dem 25. April 2015 produziert haben, abweichend von Absatz 2 auch dann herangezogen, wenn der Strom aus dem Netz nach
§ 3 Nummer 35 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes entnommen wurde.
(4) Erneuerbare Kraftstoffe nicht-biogenen Ursprungs sind unter den Voraussetzungen der Absätze 1 bis 3 auch dann anrechenbar, wenn sie vor der Mitteilung nach
§ 5 Absatz 2 Satz 2 und
§ 7 Absatz 1 Satz 4 hergestellt worden sind, aber erst danach in Verkehr gebracht wurden.
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§ 5 37. BImSchV Spezifische Nachweise für netzentkoppelte Anlagen ... Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 Unterlagen vor, aus denen hervorgeht: 1. für welche Anlage die Regelung nach ... 1 Unterlagen vor, aus denen hervorgeht: 1. für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 in Anspruch genommen werden soll, 2. der Standort der Anlage, 3. wie hoch ... entnommen wird. Sofern der Hersteller von der Regelung nach § 3 Absatz 4 Gebrauch machen will, muss aus den Unterlagen ersichtlich sein, ab welchem Zeitpunkt der ... ersichtlich sein, ab welchem Zeitpunkt der Herstellung der Kraftstoffe die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 1 erfüllt sind. Änderungen zu den nach Satz 1 vorgelegten Unterlagen sind dem ... Menge der Kraftstoffe nach Anlage 1 und 2. eine Dokumentation der Notfälle nach § 3 Absatz 2 Satz 4 . Abweichend von Satz 1 kann der Hersteller die Unterlagen auch für ... das Ergebnis der Prüfung und teilt dabei mit, welche Kraftstoffe die Anforderungen von § 3 Absatz 2 Satz 3 ...
§ 6 37. BImSchV Spezifische Nachweise bei Vermeidung der Reduzierung der Einspeiseleistung von Anlagen zur Erzeugung von erneuerbarem Strom (vom 01.01.2021) ... Hersteller legt der Bundesnetzagentur zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Unterlagen vor, aus denen hervorgeht: 1. für welche Anlage die Regelung nach ... 2 Unterlagen vor, aus denen hervorgeht: 1. für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 in Anspruch genommen werden soll, 2. der Standort der Anlage, 3. wie hoch ... Produktionskapazität der Anlage ist und 4. die vertragliche Vereinbarung nach § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 Buchstabe b . Änderungen zu den vorgelegten Unterlagen hat der Hersteller der ... über das Ergebnis der Prüfung und teilt mit, welche Kraftstoffe die Anforderungen von § 3 Absatz 2 Satz 3 Nummer 2 ...
§ 7 37. BImSchV Spezifische Nachweise für Bestandsanlagen ... Der Hersteller legt dem Umweltbundesamt zum Nachweis der Anrechnungsvoraussetzungen nach § 3 Absatz 3 Unterlagen vor, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. für welche Anlage die Regelung ... vor, aus denen Folgendes hervorgeht: 1. für welche Anlage die Regelung nach § 3 Absatz 3 in Anspruch genommen werden soll, 2. der Standort der Anlage, 3. wie hoch ... Ergebnis der Prüfung und teilt dabei mit, bei welchen Kraftstoffen die Voraussetzungen nach § 3 Absatz 3 erfüllt ...
Gesetz zur Änderung des Erneuerbare-Energien-Gesetzes und weiterer energierechtlicher Vorschriften
G. v. 21.12.2020 BGBl. I S. 3138