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§ 3 - Anbaumaterialverordnung (AGOZV)
V. v. 21.11.2018 BGBl. I S. 1964 (Nr. 39); zuletzt geändert durch Artikel 4 V. v. 13.10.2023 BGBl. 2023 I Nr. 277
Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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Geltung ab 28.11.2018; FNA: 7822-6-52 Sortenschutz, Saatgut
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§ 3 Registrierung
(1) 1Wer Anbaumaterial von Gemüse-, Obst- und Zierpflanzenarten zu gewerblichen Zwecken
- 1.
- in Verkehr bringen,
- 2.
- aus einem Drittland einführen oder,
- 3.
- im Fall von Anbaumaterial von Obstarten als Verfügungsberechtigter Anbaumaterial zu gewerblichen Zwecken behandeln, erhalten, erzeugen oder vermehren will,
- 1.
- Name, Anschrift und Telekommunikationsdaten des Antragstellers,
- 2.
- Name der Person,
- a)
- die über die Pflanzenerzeugung im Betrieb oder,
- b)
- im Fall von Satz 1 Nummer 2, die über die Gleichwertigkeit des Anbaumaterials hinsichtlich Qualität, Identitätsnachweis und Pflanzengesundheit gemäß § 18 Absatz 1 und die Maßnahmen des Pflanzenschutzes die erforderlichen Auskünfte geben kann,
- 3.
- botanische Bezeichnung des Anbaumaterials, das in Verkehr gebracht werden soll, und
- 4.
- Art und Umfang der ausgeübten Tätigkeit gemäß Satz 1 Nummer 1 und 2 und im Fall von Anbaumaterial von Obstarten zusätzlich die Tätigkeiten gemäß Satz 1 Nummer 3.
(2) 1Die zuständige Behörde kann auch nachträglich weitere Angaben verlangen, soweit dies zur Durchführung dieser Verordnung erforderlich ist. 2Der Antragsteller hat der zuständigen Behörde Änderungen der dem Antrag zugrundeliegenden Angaben unverzüglich mitzuteilen.
(3) Der Antragsteller kann auf Angaben verweisen, die bereits zur Registrierung nach Artikel 66 der Verordnung (EU) 2016/2031 geführt haben, wenn der Antrag nach Absatz 1 bei der für die Registrierung zuständigen Behörde gestellt wird und soweit er dieselben Angaben enthalten würde.
(4) Die zuständige Behörde kann die Registrierung auch nachträglich mit Auflagen verbinden, um sicherzustellen, dass die Anforderungen an Anbaumaterial nach dieser Verordnung eingehalten werden.
(5) Von der Pflicht zur Registrierung nach Absatz 1 ist ausgenommen, wer
- 1.
- nicht im eigenen Betrieb erzeugtes und für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmtes Anbaumaterial von Obst- und Gemüsearten oder
- 2.
- Zierpflanzen, die für nicht gewerbliche Endverbraucher bestimmt sind,
(6) Von der Pflicht zur Antragstellung gemäß Absatz 1 ist ausgenommen, wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bereits registriert worden ist.
(7) Die zuständige Behörde unterrichtet den Antragsteller unverzüglich über die Registrierung und jede Änderung der Registrierung.
(8) 1Stellt die zuständige Behörde fest, dass ein Betrieb seit mindestens einem Jahr keine Tätigkeit gemäß Absatz 1 mehr ausübt, kann sie den Betrieb aus dem amtlichen Verzeichnis streichen. 2Die Behörde streicht den Registrierten auch auf dessen Antrag. 3Mit der Streichung erlöschen die dem Betrieb nach den §§ 9 bis 12 und § 14 Absatz 3 erteilten Genehmigungen. 4Im Übrigen bleiben die Vorschriften über Rücknahme und Widerruf von Verwaltungsakten unberührt.
Text in der Fassung des Artikels 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung V. v. 24. November 2020 BGBl. I S. 2540 m.W.v. 1. Dezember 2020
Frühere Fassungen von § 3 AGOZV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.12.2020 | Artikel 5 Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung vom 24.11.2020 BGBl. I S. 2540 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AGOZV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AGOZV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AGOZV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AGOZV Pflichten der Betriebe (vom 19.10.2023)
... Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat die erforderlichen Maßnahmen in seinem Betrieb zu ergreifen, um ... der Pflanzenerzeugung gesondert ermittelt werden können. (2) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat regelmäßig zu geeigneten Zeitpunkten und mit geeigneten ... worden sind, sind keine Kontrollen auf diesen RNQP durchzuführen. (2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat 1. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die Maßnahmen ... der Verhütung des Auftretens der dort aufgeführten RNQPs dienen. (3) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, muss bei Standardmaterial von Zierpflanzenarten 1. über eine ... von der nächstähnlichen Sorte machen können. (4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen: ... Richtlinie 93/61/EWG im Fall von Anbaumaterial von Gemüse. (5) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist und Anbaumaterial von Obstarten zu gewerblichen Zwecken in den Verkehr bringen ... die Anzeige sind Vordrucke des Bundessortenamtes zu verwenden. (6) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat Aufzeichnungen zu führen über 1. Art und Stückzahl ...
§ 14 AGOZV Kennzeichnung, Verpackung und Verschließung bei Anbaumaterial von Obstarten (vom 01.12.2020)
... Abweichend von Absatz 2 kann die zuständige Behörde einem Betrieb, der nach § 3 Absatz 1 registriert worden ist, auf Antrag das Ausstellen des Etikettes genehmigen, wenn die weiteren ...
§ 15 AGOZV Kontrolle (vom 01.12.2020)
... Die zuständige Behörde kontrolliert diejenigen, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind, mindestens einmal jährlich. (2) Die zuständige Behörde ... durchführen. (3) Stellt die zuständige Behörde bei Betrieben, die nach § 3 Absatz 1 registriert sind fest, dass die Verpflichtungen nach § 4 nicht erfüllt sind, kann sie ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Zweite Verordnung zur Änderung saatgutrechtlicher Verordnungen und zur Änderung der Anbaumaterialverordnung
V. v. 24.11.2020 BGBl. I S. 2540
Artikel 5 2. SaatGRuAGOZVÄndV Änderung der Anbaumaterialverordnung
... (ABl. L 319 vom 10.12.2019, S. 1) in der jeweils geltenden Fassung." 3. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 13n der Pflanzenbeschauverordnung" durch die Wörter ... b) Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt: „(2a) Wer nach § 3 Absatz 1 registriert ist, hat 1. im Fall von Anbaumaterial von Zierpflanzen die ... dienen." c) Absatz 4 wird wie folgt gefasst: „(4) Wer nach § 3 Absatz 1 Satz 1 registriert ist, hat der zuständigen Behörde unverzüglich Folgendes anzuzeigen: ...
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