(1) Der Import in ein Zolllager oder in eine Freizone, die Entnahme aus einem Zolllager oder aus einer Freizone und der Export aus einem Zolllager oder aus einer Freizone sind dem Statistischen Bundesamt von dem Auskunftspflichtigen zur Außenhandelsstatistik nach
§ 9 des Außenhandelsstatistikgesetzes anzumelden.
(2) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und zum zollrechtlich freien Verkehr überlassen oder in die aktive Veredelung überführt, so ist dieser Warenverkehr als Import aus dem Land anzumelden, aus dem sie in das Zolllager importiert wurde, es sei denn, die Ware befand sich vor der Überführung in das Zolllager im Erhebungsgebiet.
(3) Wird eine Ware aus einem Zolllager entnommen und in ein anderes Land verbracht, ist die Entnahme als Export anzumelden.
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Änderungsverordnung zur Außenhandelsstatistik-Durchführungsverordnung (AHStatDV-ÄndV)
V. v. 06.03.2025 BGBl. 2025 I Nr. 74