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§ 3 - Arzneimittelverschreibungsverordnung (AMVV)
Artikel 1 V. v. 21.12.2005 BGBl. I S. 3632; zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 03.05.2024 BGBl. 2024 I Nr. 146
Geltung ab 01.01.2006; FNA: 2121-51-44 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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Geltung ab 01.01.2006; FNA: 2121-51-44 Apotheken- und Arzneimittelwesen, Gifte
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§ 3
Die Verschreibung eines Arzneimittels im Sinne des § 2 Abs. 3 ist in zwei Ausfertigungen (Original und Durchschrift) zu erstellen. Das Original und die Durchschrift ist dem pharmazeutischen Unternehmer zu übermitteln. Dieser hat auf Original und Durchschrift die fortlaufenden Nummern der abgegebenen Packungen nach § 47a Abs. 2 Satz 1 des Arzneimittelgesetzes und das Datum der Abgabe einzutragen und die Durchschrift mit dem Arzneimittel der Einrichtung im Sinne des § 13 des Schwangerschaftskonfliktgesetzes zuzustellen. Die Originale verbleiben bei dem pharmazeutischen Unternehmer. Dieser hat die Originale zeitlich geordnet fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen. Die verschreibende Person hat auf der Durchschrift der Verschreibung das Datum des Erhalts und der Anwendung des Arzneimittels sowie die Zuordnung zu den konkreten Patientenakten in anonymisierter Form zu vermerken. Sie hat die Durchschriften zeitlich geordnet fünf Jahre aufzubewahren und der zuständigen Behörde auf Verlangen zur Einsichtnahme vorzulegen. Für Verschreibungen in elektronischer Form gelten die Sätze 1 bis 7 entsprechend.
Text in der Fassung des Artikels 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung V. v. 18. Juni 2008 BGBl. I S. 1067 m.W.v. 1. Juli 2008
Frühere Fassungen von § 3 AMVV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.07.2008 | Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 18.06.2008 BGBl. I S. 1067 |
aktuell vorher | 01.04.2007 | Artikel 1 Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung vom 22.12.2006 BGBl. I S. 3466 |
aktuell | vor 01.04.2007 | früheste archivierte Fassung |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 AMVV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AMVV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AMVV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
Zitate in Änderungsvorschriften
Fünfte Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 18.06.2008 BGBl. I S. 1067
Artikel 1 5. AMVVÄndV
... vom 20. Dezember 2007 (BGBl. I S. 3079), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 3 und 5 wird jeweils das Wort Dieses" durch das Wort Dieser" ...
Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung und der Apothekenbetriebsordnung
V. v. 02.12.2008 BGBl. I S. 2338
Artikel 1 AMVVuaÄndV Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
... zuletzt geändert durch die Verordnung vom 18. Juni 2008 (BGBl. I S. 1067), wird nach § 3 folgender § 3a eingefügt: § 3a (1) Eine Verschreibung ...
Zweite Verordnung zur Änderung der Arzneimittelverschreibungsverordnung
V. v. 22.12.2006 BGBl. I S. 3465
Artikel 1 2. AMVVÄndV
... vom 27. Juni 2006 (BGBl. I S. 1414), wird wie folgt geändert: 1. In § 3 Satz 2 und 4 wird jeweils das Wort „Unternehmen" ersetzt durch das Wort ...
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