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§ 3 - Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 772-6-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 01.07.2018; FNA: 772-6-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 3 Gebührenberechnung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung wird nach Zeitgebühr abgerechnet. 2Die Zeitgebühr ist durch Multiplikation des Stundensatzes nach Tarifstelle 7 der Anlage mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. 3Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben.
(2) Bei der Abrechnung sind alle mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehenden Zeiten zu berücksichtigen, insbesondere für
- 1.
- erforderliche Wartezeiten von Bediensteten der Akkreditierungsstelle, sofern der Gebührenschuldner diese zu vertreten hat,
- 2.
- erforderliche Reisezeiten von Bediensteten der Akkreditierungsstelle innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit,
- 3.
- Rückfragen im Rahmen der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung,
- 4.
- interne Abstimmungen sowie Abstimmungen mit Dritten, die mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehen,
- 5.
- Änderungswünsche des Gebührenschuldners im Rahmen der laufenden Leistungserbringung,
- 6.
- die Überprüfung der Einhaltung erlassener Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- 7.
- die Einbeziehung anderer Behörden nach § 2 Absatz 3 und § 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.
Zitierungen von § 3 AkkStelleGebV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AkkStelleGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AkkStelleGebV selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 4 AkkStelleGebV Auslagen (vom 01.10.2021)
... zu vergüten. Notwendige Reise- und Wartezeiten von Beauftragten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige ... Akkreditierungsstelle zu erheben. Notwendige Reise- und Wartezeiten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige ...
Anlage AkkStelleGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.04.2022)
... gennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mittei- lung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 ... mit der Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 ... sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditie- rungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssym- bolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der ... mit der Entge- gennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Ent- scheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 ... der Mittei- lung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. Werden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungs- ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Artikel 1 1. AkkStelleGebVÄndV Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung
... „Notwendige Reise- und Wartezeiten von Beauftragten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und ... bei der Akkreditierungsstelle zu erheben. Notwendige Reise- und Wartezeiten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und ...
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