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Gebührenverordnung der Akkreditierungsstelle (Akkreditierungsstellengebührenverordnung - AkkStelleGebV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 772-6-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 01.07.2018; FNA: 772-6-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Eingangsformel
Auf Grund des § 22 Absatz 1 und 4 Satz 1 und § 23 Absatz 8 Satz 2 des Bundesgebührengesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie:
§ 1 Gebührenerhebung
§ 1 wird in 1 Vorschrift zitiert
Die Akkreditierungsstelle erhebt für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen Gebühren und Auslagen nach den Vorschriften dieser Verordnung und dem dieser Verordnung als Anlage beigefügten Gebührenverzeichnis.
§ 2 Begriffsbestimmung
§ 2 wird in 1 Vorschrift zitiert
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten nachstehende Begriffsbestimmungen.
(2) Akkreditierungsentscheidung ist die Entscheidung über die Erteilung, Verlängerung, Aufrechterhaltung, Änderung, Aussetzung oder Aufhebung der Akkreditierung einer Konformitätsbewertungsstelle einschließlich der damit verbundenen Nebenbestimmungen.
(3) Änderung einer Akkreditierung ist jede Erweiterung oder Verringerung des Geltungsbereichs, jede Aktualisierung sowie jede formale Änderung einer Akkreditierung.
(4) Akkreditierungsurkunden sind alle Urkunden, die die Akkreditierungsstelle nach Artikel 5 Absatz 1 Satz 2 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30) erteilt.
(5) Konformitätsbewertungsprogramm ist die Gesamtheit der Anforderungen, Regeln und Verfahren, die zur Konformitätsbewertung eines Produkts, Verfahrens, einer Dienstleistung, eines Systems, einer Person oder Stelle verwendet werden, um ein Konformitätsbewertungsergebnis auf systematische und wissenschaftlich nachvollziehbare Weise zu treffen.
(6) Bedienstete der Akkreditierungsstelle sind alle bei ihr beschäftigten Personen.
(7) Beauftragte der Akkreditierungsstelle sind alle Personen, die von der Akkreditierungsstelle oder einer Befugnis erteilenden Behörde mit der Begutachtung, Überwachung oder Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit beauftragt werden.
(8) Überwachung ist jede Tätigkeit, die durchgeführt wird, um zu überprüfen, ob eine akkreditierte Konformitätsbewertungsstelle weiterhin die Anforderungen für eine Akkreditierung erfüllt.
(9) Vor-Ort-Beobachtung ist die Inaugenscheinnahme von Konformitätsbewertungstätigkeiten einer Konformitätsbewertungsstelle am Ort der Konformitätsbewertungstätigkeit.
(10) Wiederholungsbegutachtung ist die Überwachung des vollständigen Geltungsbereichs der Akkreditierung einer Konformitätsbewertungsstelle einschließlich der Entscheidung über die Aufrechterhaltung der Akkreditierung.
§ 3 Gebührenberechnung
§ 3 wird in 3 Vorschriften zitiert
(1) 1Eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung wird nach Zeitgebühr abgerechnet. 2Die Zeitgebühr ist durch Multiplikation des Stundensatzes nach Tarifstelle 7 der Anlage mit dem Zeitaufwand für die Durchführung der jeweiligen individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung zu berechnen. 3Die Zeitgebühr ist für jede die Leistung durchführende Person zu erheben.
(2) Bei der Abrechnung sind alle mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehenden Zeiten zu berücksichtigen, insbesondere für
- 1.
- erforderliche Wartezeiten von Bediensteten der Akkreditierungsstelle, sofern der Gebührenschuldner diese zu vertreten hat,
- 2.
- erforderliche Reisezeiten von Bediensteten der Akkreditierungsstelle innerhalb ihrer regelmäßigen Arbeitszeit,
- 3.
- Rückfragen im Rahmen der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung,
- 4.
- interne Abstimmungen sowie Abstimmungen mit Dritten, die mit der Erbringung der individuell zurechenbaren öffentlichen Leistung in Zusammenhang stehen,
- 5.
- Änderungswünsche des Gebührenschuldners im Rahmen der laufenden Leistungserbringung,
- 6.
- die Überprüfung der Einhaltung erlassener Nebenbestimmungen im Sinne des § 36 des Verwaltungsverfahrensgesetzes,
- 7.
- die Einbeziehung anderer Behörden nach § 2 Absatz 3 und § 4 des Akkreditierungsstellengesetzes.
§ 4 Auslagen
(1) Auslagen sind auch zu erheben für
- 1.
- die Vergütung der Beauftragten der Akkreditierungsstelle (Honorar und Reisekosten) für die Begutachtung vor Ort, die Vor-Ort-Beobachtung, die Dokumentenprüfung oder sonstige Überwachungs- und Begutachtungsleistungen einschließlich jeweils der Vor- und Nachbereitungszeiten sowie notwendigen Reise- und Wartezeiten,
- 2.
- Vergütungen von Beauftragten der Akkreditierungsstelle, die dadurch entstanden sind, dass die Beauftragten der Akkreditierungsstelle eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbringen konnten oder sie aus diesen Gründen abbrechen mussten,
- 3.
- Kosten für die zugunsten einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beantragten Anerkennung der Akkreditierungsstelle durch ausländische Behörden oder private Vereinigungen sowie die Aufrechterhaltung dieser Anerkennung, durch die die Akzeptanz der von der Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Bestätigungen sichergestellt oder erweitert wird.
(2) 1Die Leistungen der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beauftragten sind mit 120 Euro pro Stunde zu vergüten, sofern nicht in Absatz 7 Abweichendes geregelt ist. 2Sofern die Beauftragten keine Ausbildung für die Durchführung von Begutachtungen von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erhalten haben oder diese Ausbildung nicht durch Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen aufrechterhalten haben, sind die Leistungen der Beauftragten mit 95 Euro pro Stunde zu vergüten. 3Notwendige Reise- und Wartezeiten von Beauftragten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. 4Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu einem Viertel abgegolten. 5Bei der Abrechnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen.
(3) Mit dem Honorar sind sämtliche sonstigen Kosten und Aufwendungen des Beauftragten außer den Reisekosten abgegolten.
(4) Die Reisekosten der Beauftragten der Akkreditierungsstelle sind bis zu den sich nach §§ 4, 5 Absatz 1 und 4 und § 7 des Bundesreisekostengesetzes ergebenden Beträgen als Auslagen zu erheben, sofern nicht in Absatz 7 Abweichendes geregelt ist.
(5) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Beauftragte es unterlässt, der Akkreditierungsstelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen beteiligten Berechtigten führen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.
(6) Soweit vergütungspflichtige Leistungen des Beauftragten auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.
(7) 1Für Begutachtungen und Überwachungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes ist der von den Befugnis erteilenden Behörden nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Akkreditierungsstelle einschließlich der Reisekosten geltend gemachte Aufwand zu erheben. 2Die Kosten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Begutachtungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe bei der Akkreditierungsstelle zu erheben. 3Notwendige Reise- und Wartezeiten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. 4Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu einem Viertel abgegolten.
Text in der Fassung des Artikels 1 Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung V. v. 19. August 2021 BGBl. I S. 3734 m.W.v. 1. Oktober 2021
§ 5 Nichtanwendung bisherigen Rechts
§ 23 Absatz 2 bis 7 des Bundesgebührengesetzes in Verbindung mit § 7 des Akkreditierungsstellengesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2625), der zuletzt durch Artikel 1 Absatz 2 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2540) geändert worden ist, ist nicht mehr anzuwenden.
§ 6 Übergangsbestimmungen
(1) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Juli 2018 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach der Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, in der bis zum Ablauf des 30. Juni 2018 geltenden Fassung zu erheben.
(2) Abweichend von Absatz 1 können für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Juli 2018 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung erhoben werden, soweit bei diesen Leistungen unter Hinweis auf das bevorstehende Inkrafttreten einer neuen Gebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach dieser Verordnung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
(3) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 1. Juli 2018, jedoch vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 30. September 2021 geltenden Fassung zu erheben.
(4) Abweichend von Absatz 3 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. Oktober 2021 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am 1. Oktober 2021 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer geänderten Fassung dieser Verordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
(5) Für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die ab dem 1. Oktober 2021, jedoch vor dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, sind Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. März 2022 geltenden Fassung zu erheben.
(6) Abweichend von Absatz 5 werden für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen, die vor dem 1. April 2022 beantragt oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, begonnen, aber noch nicht beendet worden sind, Gebühren und Auslagen nach dieser Verordnung in der am 1. April 2022 geltenden Fassung erhoben, soweit bei diesen Leistungen mit Antragstellung oder, sofern kein Antrag erforderlich ist, mit Beginn der Leistungserbringung unter Hinweis auf das Inkrafttreten einer neuen Fassung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung eine Gebührenfestsetzung nach der geänderten Fassung ausdrücklich vorbehalten worden ist.
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung V. v. 19. August 2021 BGBl. I S. 3734 m.W.v. 1. April 2022
§ 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
§ 7 ändert mWv. 1. Juli 2018 AkkStelleKostV
(1) Diese Verordnung tritt am ersten Tag des siebten auf die Verkündung*) folgenden Kalendermonats in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die Kostenverordnung der Akkreditierungsstelle vom 21. Dezember 2009 (BGBl. I S. 3964), die durch Artikel 2 Absatz 107 des Gesetzes vom 7. August 2013 (BGBl. I S. 3154) geändert worden ist, außer Kraft.
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- *)
- Anm. d. Red.: Die Verkündung erfolgte am 13. Dezember 2017.
Schlussformel
Die Bundesministerin für Wirtschaft und Energie
Brigitte Zypries
Brigitte Zypries
Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 2 frühere Fassungen
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebührensatz |
1 | Erteilung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes | |
1.1 | Vorbegehung auf besonderen Antrag der Konformitätsbewer- tungsstelle (KBS) | |
1.1.1 | Antrags- und Verfahrensbearbeitung einschließlich der Orga- nisation der Vorbegehung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
1.1.2 | Durchführung der Vorbegehung einschließlich Vor- und Nach- bereitung sowie Erstellung des Berichts durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 |
1.2 | Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbe- wertungsprogramms nach den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Anforderungen und Vorgaben einschließlich Entscheidung durch die Akkreditierungsstelle Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge- gennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mittei- lung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
1.3 | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließ- lich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstel- lung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkredi- tierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwen- dung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Ver- zeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Ak- kreditierungsstellengesetzes Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
1.4 | Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 |
1.5 | Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An- trag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im Falle des Einsatzes von Übersetzern, die nicht Bedienstete der Akkreditierungs- stelle sind, zusätzlich Auslagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes- gebührengesetzes |
1.6 | Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf be- sonderen Antrag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
2 | Änderung einer bestehenden Akkreditierung nach Arti- kel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes | |
2.1 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditie- rungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssym- bolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge- gennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Ent- scheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
2.2 | Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 |
2.3 | Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An- trag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im Falle des Einsatzes von Übersetzern, die nicht Bedienstete der Akkreditierungs- stelle sind, zusätzlich Auslagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes- gebührengesetzes |
2.4 | Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf bes- sonderen Antrag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
3 | Überwachung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 | |
Wird eine Überwachung mit einer Verlängerung oder Ände- rung einer Akkreditierung verbunden, so kann der gesamte Aufwand nach Tarifstelle 2 abgerechnet werden. | ||
3.1 | Bearbeitung einer Überwachung einschließlich Wiederho- lungsbegutachtung Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Ankündigung der Überwachung und endet mit der Mittei- lung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. Werden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungs- begutachtung Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver- ordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen, so ist der dabei entste- hende Aufwand gemäß Tarifstelle 4 abzurechnen. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
3.2 | Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle oder Durchführung sonstiger Überwachungstätigkeiten | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 |
4 | Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer Akkreditierungsurkunde nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver- ordnung (EG) Nr. 765/2008 | |
4.1 | Durchführung der Aussetzung, Einschränkung oder Zurück- ziehung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 bis zur Höhe der für die Erteilung einer Akkredi- tierung zum Zeitpunkt der Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung vor- gesehenen Gebühr |
4.2 | Aufhebung einer Aussetzung, Verfahrensbearbeitung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
4.3 | Begutachtung einschließlich Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nach- bereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle als Voraussetzung für die Aufhebung der Aussetzung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 |
5 | Beantragtes oder vereinbartes Fachgespräch, sofern die- ses nicht einer der vorstehenden Tarifstellen zugeordnet werden kann | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
6 | Bearbeiten einer ungerechtfertigten Beschwerde im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gegen eine akkreditierte Konformitätsbe- wertungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
Die Akkreditierungsstelle kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr fest- setzen. Anmerkung: Das Erheben einer Beschwerde ist ungerechtfer- tigt, wenn die Person oder Organisation, die die Beschwerde gegenüber der Akkreditierungsstelle erhebt, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der der Beschwerde zugrunde liegende Sachvortrag oder die Bewer- tung nicht zutrifft. | ||
7 | Stundensatz für Bedienstete der Akkreditierungsstelle | |
7.1 | Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufga- ben | 121,40 Euro |
7.2 | Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staats- examen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zu- sammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung; weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entspre- chender Tätigkeit | 161,39 Euro |
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung V. v. 19. August 2021 BGBl. I S. 3734 m.W.v. 1. April 2022
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