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§ 4 - Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV)

V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 772-6-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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§ 4 Auslagen



(1) Auslagen sind auch zu erheben für

1.
die Vergütung der Beauftragten der Akkreditierungsstelle (Honorar und Reisekosten) für die Begutachtung vor Ort, die Vor-Ort-Beobachtung, die Dokumentenprüfung oder sonstige Überwachungs- und Begutachtungsleistungen einschließlich jeweils der Vor- und Nachbereitungszeiten sowie notwendigen Reise- und Wartezeiten,

2.
Vergütungen von Beauftragten der Akkreditierungsstelle, die dadurch entstanden sind, dass die Beauftragten der Akkreditierungsstelle eine individuell zurechenbare öffentliche Leistung aus Gründen, die der Gebührenschuldner zu vertreten hat, nicht zum festgesetzten Termin erbringen konnten oder sie aus diesen Gründen abbrechen mussten,

3.
Kosten für die zugunsten einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle beantragten Anerkennung der Akkreditierungsstelle durch ausländische Behörden oder private Vereinigungen sowie die Aufrechterhaltung dieser Anerkennung, durch die die Akzeptanz der von der Konformitätsbewertungsstelle ausgestellten Bestätigungen sichergestellt oder erweitert wird.

(2) 1Die Leistungen der in Absatz 1 Nummer 1 und 2 genannten Beauftragten sind mit 120 Euro pro Stunde zu vergüten, sofern nicht in Absatz 7 Abweichendes geregelt ist. 2Sofern die Beauftragten keine Ausbildung für die Durchführung von Begutachtungen von einer nationalen Akkreditierungsstelle im Sinne des Artikels 2 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 erhalten haben oder diese Ausbildung nicht durch Schulungs- und Fortbildungsmaßnahmen aufrechterhalten haben, sind die Leistungen der Beauftragten mit 95 Euro pro Stunde zu vergüten. 3Notwendige Reise- und Wartezeiten von Beauftragten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. 4Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu einem Viertel abgegolten. 5Bei der Abrechnung ist für jede angefangene Viertelstunde ein Viertel des Stundensatzes anzusetzen.

(3) Mit dem Honorar sind sämtliche sonstigen Kosten und Aufwendungen des Beauftragten außer den Reisekosten abgegolten.

(4) Die Reisekosten der Beauftragten der Akkreditierungsstelle sind bis zu den sich nach §§ 4, 5 Absatz 1 und 4 und § 7 des Bundesreisekostengesetzes ergebenden Beträgen als Auslagen zu erheben, sofern nicht in Absatz 7 Abweichendes geregelt ist.

(5) Der Anspruch auf Vergütung entfällt, wenn der Beauftragte es unterlässt, der Akkreditierungsstelle unverzüglich solche Umstände anzuzeigen, die zu seiner Ablehnung durch einen beteiligten Berechtigten führen, es sei denn, er hat die Unterlassung nicht zu vertreten.

(6) Soweit vergütungspflichtige Leistungen des Beauftragten auf die gleichzeitige Erledigung mehrerer Angelegenheiten entfallen, ist die Vergütung nach der Anzahl der Angelegenheiten aufzuteilen.

(7) 1Für Begutachtungen und Überwachungen nach § 2 Absatz 3 Satz 2 und 3 des Akkreditierungsstellengesetzes ist der von den Befugnis erteilenden Behörden nach den für sie geltenden gesetzlichen Bestimmungen bei der Akkreditierungsstelle einschließlich der Reisekosten geltend gemachte Aufwand zu erheben. 2Die Kosten der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt und der Bundesanstalt für Materialforschung und -prüfung für Begutachtungen nach § 2 Absatz 3 Satz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes sind in der tatsächlich entstandenen Höhe bei der Akkreditierungsstelle zu erheben. 3Notwendige Reise- und Wartezeiten werden entsprechend § 3 Absatz 2 Nummer 2 abgegolten. 4Über die regelmäßige Arbeitszeit hinausgehende notwendige Warte- und Reisezeiten werden zu einem Viertel abgegolten.





 

Frühere Fassungen von § 4 AkkStelleGebV

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.10.2021Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung
vom 19.08.2021 BGBl. I S. 3734

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 4 AkkStelleGebV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 4 AkkStelleGebV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AkkStelleGebV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

Anlage AkkStelleGebV (zu § 1) Gebührenverzeichnis (vom 01.04.2022)
... der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditie- rungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssym- bolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten  ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung
V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Artikel 1 1. AkkStelleGebVÄndV Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung
... vom 8. Dezember 2017 (BGBl. I S. 3877) wird wie folgt geändert: 1. § 4 wird wie folgt geändert: a) Nach Absatz 2 Satz 2 werden die folgenden Sätze ...