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Anlage - Akkreditierungsstellengebührenverordnung (AkkStelleGebV)
V. v. 08.12.2017 BGBl. I S. 3877 (Nr. 77); zuletzt geändert durch Artikel 2 V. v. 19.08.2021 BGBl. I S. 3734
Geltung ab 01.07.2018; FNA: 772-6-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Geltung ab 01.07.2018; FNA: 772-6-4 Sonstiges Wirtschaftsrecht
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Anlage (zu § 1) Gebührenverzeichnis
Anlage hat 2 frühere Fassungen
Tarifstelle | Gebührentatbestand | Gebührensatz |
1 | Erteilung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes | |
1.1 | Vorbegehung auf besonderen Antrag der Konformitätsbewer- tungsstelle (KBS) | |
1.1.1 | Antrags- und Verfahrensbearbeitung einschließlich der Orga- nisation der Vorbegehung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
1.1.2 | Durchführung der Vorbegehung einschließlich Vor- und Nach- bereitung sowie Erstellung des Berichts durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 |
1.2 | Prüfung der Akkreditierungsfähigkeit eines Konformitätsbe- wertungsprogramms nach den einschlägigen gesetzlichen und sonstigen Anforderungen und Vorgaben einschließlich Entscheidung durch die Akkreditierungsstelle Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge- gennahme eines Antrags auf Prüfung und endet mit der Mittei- lung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
1.3 | Bearbeitung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließ- lich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstel- lung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkredi- tierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwen- dung des Akkreditierungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssymbolverordnung und Eintrag in das Ver- zeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Ak- kreditierungsstellengesetzes Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entgegennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Entscheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
1.4 | Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 |
1.5 | Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An- trag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im Falle des Einsatzes von Übersetzern, die nicht Bedienstete der Akkreditierungs- stelle sind, zusätzlich Auslagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes- gebührengesetzes |
1.6 | Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf be- sonderen Antrag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
2 | Änderung einer bestehenden Akkreditierung nach Arti- kel 5 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 i. V. m. § 2 Absatz 1 des Akkreditierungsstellengesetzes | |
2.1 | Bearbeitung eines Antrags auf Änderung einer Akkreditierung sowie Verfahrensbearbeitung einschließlich Herbeiführung der Akkreditierungsentscheidung, Erstellung von Bescheid und Akkreditierungsurkunde oder Akkreditierungsurkunden sowie Erteilung der Erlaubnis zur Verwendung des Akkreditie- rungssymbols nach den §§ 3 und 4 der Akkreditierungssym- bolverordnung und Eintrag in das Verzeichnis der akkreditierten Stellen nach § 2 Absatz 2 des Akkreditierungsstellengesetzes Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Beratung zur Stellung eines Antrags, ansonsten mit der Entge- gennahme eines Antrags und endet mit der Mitteilung der Ent- scheidung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
2.2 | Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 |
2.3 | Übersetzung der Akkreditierungsurkunde auf besonderen An- trag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 sowie im Falle des Einsatzes von Übersetzern, die nicht Bedienstete der Akkreditierungs- stelle sind, zusätzlich Auslagen nach § 12 Absatz 1 Nummer 1 des Bundes- gebührengesetzes |
2.4 | Ausstellung von weitergehenden Bescheinigungen auf bes- sonderen Antrag | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
3 | Überwachung einer Akkreditierung nach Artikel 5 Absatz 3 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 | |
Wird eine Überwachung mit einer Verlängerung oder Ände- rung einer Akkreditierung verbunden, so kann der gesamte Aufwand nach Tarifstelle 2 abgerechnet werden. | ||
3.1 | Bearbeitung einer Überwachung einschließlich Wiederho- lungsbegutachtung Die individuell zurechenbare öffentliche Leistung beginnt mit der Ankündigung der Überwachung und endet mit der Mittei- lung der Entscheidung über die durchgeführte Überwachung. § 3 Absatz 2 Nummer 7 bleibt unberührt. Werden als Ergebnis einer Überwachung bzw. Wiederholungs- begutachtung Maßnahmen nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver- ordnung (EG) Nr. 765/2008 ergriffen, so ist der dabei entste- hende Aufwand gemäß Tarifstelle 4 abzurechnen. | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
3.2 | Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beob- achtung (jeweils einschließlich Vor- und Nachbereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle oder Durchführung sonstiger Überwachungstätigkeiten | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 |
4 | Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung einer Akkreditierungsurkunde nach Artikel 5 Absatz 4 der Ver- ordnung (EG) Nr. 765/2008 | |
4.1 | Durchführung der Aussetzung, Einschränkung oder Zurück- ziehung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 bis zur Höhe der für die Erteilung einer Akkredi- tierung zum Zeitpunkt der Aussetzung, Einschränkung oder Zurückziehung vor- gesehenen Gebühr |
4.2 | Aufhebung einer Aussetzung, Verfahrensbearbeitung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
4.3 | Begutachtung einschließlich Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung (jeweils einschließlich Vor- und Nach- bereitung) durch Bedienstete der Akkreditierungsstelle als Voraussetzung für die Aufhebung der Aussetzung | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7.2 |
5 | Beantragtes oder vereinbartes Fachgespräch, sofern die- ses nicht einer der vorstehenden Tarifstellen zugeordnet werden kann | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
6 | Bearbeiten einer ungerechtfertigten Beschwerde im Sinne des Artikels 9 Absatz 4 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gegen eine akkreditierte Konformitätsbe- wertungsstelle | Nach Aufwand nach Tarifstelle 7 |
Die Akkreditierungsstelle kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder der Billigkeit eine niedrigere Gebühr fest- setzen. Anmerkung: Das Erheben einer Beschwerde ist ungerechtfer- tigt, wenn die Person oder Organisation, die die Beschwerde gegenüber der Akkreditierungsstelle erhebt, bei Anwendung der gebotenen Sorgfalt hätte erkennen können, dass der der Beschwerde zugrunde liegende Sachvortrag oder die Bewer- tung nicht zutrifft. | ||
7 | Stundensatz für Bedienstete der Akkreditierungsstelle | |
7.1 | Bedienstete mit Büro-, Assistenz- oder Sachbearbeiteraufga- ben | 121,40 Euro |
7.2 | Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staats- examen oder gleichwertiger Abschluss) und Aufgaben im Zu- sammenhang mit der eigenverantwortlichen Bearbeitung von Verfahren oder der Begutachtung, Prüfung von Dokumenten oder Vor-Ort-Beobachtung; weitere Bedienstete mit Hochschulabschluss (Master, Diplom, Staatsexamen oder gleichwertiger Abschluss) und entspre- chender Tätigkeit | 161,39 Euro |
Text in der Fassung des Artikels 2 Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung V. v. 19. August 2021 BGBl. I S. 3734 m.W.v. 1. April 2022
Frühere Fassungen von Anlage AkkStelleGebV
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 01.04.2022 | Artikel 2 Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung vom 19.08.2021 BGBl. I S. 3734 |
aktuell vorher | 01.10.2021 | Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Akkreditierungsstellengebührenverordnung vom 19.08.2021 BGBl. I S. 3734 |
aktuell | vor 01.10.2021 | Urfassung |
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