(2) Die Anlage in einzelnen Anlageformen ist wie folgt beschränkt:
- 1.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 10 dürfen 7,5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen;
- 2.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 17, Vermögensgegenstände, die über § 2 Absatz 1 Nummer 16 gehalten werden und nicht den Nummern des Anlagekatalogs des § 2 Absatz 1 zugeordnet werden können, sowie andere direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1, deren Ertrag oder Rückzahlung an Hedgefonds- oder Rohstoffrisiken gebunden ist, dürfen 7,5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen;
- 3.
- direkte und indirekte Anlagen nach § 2 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe c dürfen 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
(3)
1Direkte und indirekte Anlagen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 9, 12 und 13 dürfen zusammen mit Anlagen, die den Quoten des Absatzes 2 Nummer 2 und 3 unterliegen, insgesamt 40 Prozent des Sicherungsvermögens nicht übersteigen.
2Auf diese Quote sind auch Anlagen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a anzurechnen, soweit Anlagen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 12 Gegenstand der Wertpapierdarlehen sind.
3Innerhalb der Quote nach Satz 1 darf der Anteil der nicht zum Handel zugelassenen und nicht an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen und nicht an einer Börse in einem Staat außerhalb des EWR zum Handel zugelassenen oder dort an einem anderen organisierten Markt zugelassenen oder in diesen einbezogenen Vermögensgegenstände nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 9 Buchstabe a und Nummer 13 nicht höher als 15 Prozent des Sicherungsvermögens sein.
(4)
1Bei Anlagen in Anteilen und Aktien an Investmentvermögen nach
§ 2 Absatz 1 Nummer 15 und 16, die durch den Einsatz von Derivaten nach
§ 197 Absatz 2 des Kapitalanlagegesetzbuchs oder den entsprechenden Vorschriften eines anderen Staates des EWR mehr als das Einfache des Marktrisikopotentials aufweisen, ist das erhöhte Marktrisikopotential auf die Quote nach Absatz 3 Satz 1 anzurechnen.
2Soweit das erhöhte Marktrisikopotential nicht zeitnah ermittelt werden kann, ist der höchstzulässige Betrag anzusetzen.
(7)
1Direkte und indirekte Anlagen zur Finanzierung von Infrastrukturanlagen und Infrastrukturunternehmen werden im Umfang von bis zu 5 Prozent des Sicherungsvermögens nicht auf die Quoten nach den Absätzen 1 bis 6 angerechnet.
2Anlagen nach Satz 1 müssen nach
§ 2 zulässig sein und der Errichtung, dem Ausbau, der Sanierung, der Erhaltung, dem Bereitstellen, dem Halten, dem Betreiben oder dem Bewirtschaften von Infrastruktur dienen.
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Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
§ 2 AnlV Anlageformen (vom 07.02.2025) ... genannt sind, die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht erfüllen oder die Begrenzungen des § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 übersteigen (Öffnungsklausel). Im Rahmen der ... der vorangehenden Absätze nicht erfüllen, sowie die Überschreitung der in § 3 Absatz 2 Nummer 1 bis 3, Absatz 3 bis 5 und § 4 Absatz 1 bis 4 genannten Begrenzungen gestatten, wenn die Belange der Versicherten ...
Achte Verordnung zur Änderung von Verordnungen nach dem Versicherungsaufsichtsgesetz
V. v. 31.01.2025 BGBl. 2025 I Nr. 31