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§ 3
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§ 3 - Aromendurchführungsverordnung (AromenDV)
Artikel 1 V. v. 20.10.2021
BGBl. I S. 4723
(
Nr. 75
); zuletzt geändert durch
Artikel 5
V. v. 11.12.2024
BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 2125-44-22
Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
2 weitere Fassungen
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Drucksachen / Entwurf / Begründung
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wird in 4 Vorschriften zitiert
§ 2
←
→
§ 4
§ 3 Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind
§ 3 wird in
1 Vorschrift zitiert
Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung
1.
von Säuglingsanfangsnahrung und
2.
von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.
§ 2
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→
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Zitierungen von
§ 3 AromenDV
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AromenDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
AromenDV selbst
,
Ermächtigungsgrundlagen
,
anderen geltenden Titeln
,
Änderungsvorschriften
und in
aufgehobenen Titeln
.
interne Verweise
§ 6 AromenDV Straftaten
... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen
§ 3
einen Aromastoff verwendet oder 2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel ...
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