§ 3 - Aromendurchführungsverordnung (AromenDV)

Artikel 1 V. v. 20.10.2021 BGBl. I S. 4723 (Nr. 75); zuletzt geändert durch Artikel 5 V. v. 11.12.2024 BGBl. 2024 I Nr. 411
Geltung ab 27.10.2021; FNA: 2125-44-22 Lebens- und Genussmittel, Bedarfsgegenstände
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§ 3 Lebensmittel, die für Säuglinge bestimmt sind


§ 3 wird in 1 Vorschrift zitiert

Die Verwendung von Aromastoffen ist verboten bei der Herstellung

1.
von Säuglingsanfangsnahrung und

2.
von Lebensmitteln, die für Säuglinge im Alter von weniger als sechzehn Wochen bestimmt sind.

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Zitierungen von § 3 AromenDV

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 AromenDV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in AromenDV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 6 AromenDV Straftaten
... wird bestraft, wer vorsätzlich oder fahrlässig 1. entgegen § 3 einen Aromastoff verwendet oder 2. entgegen § 4 Absatz 1 ein Lebensmittel ...


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