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§ 3 - Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG)

neugefasst durch B. v. 07.12.2010 BGBl. I S. 1952, 2012 I 197; zuletzt geändert durch Artikel 1 G. v. 19.07.2024 BGBl. 2024 I Nr. 249
Geltung ab 01.08.1983; FNA: 2212-2 Bildung, Wissenschaft und Forschung
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§ 3 Fernunterricht



(1) Ausbildungsförderung wird für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen geleistet, soweit sie unter denselben Zugangsvoraussetzungen auf denselben Abschluß vorbereiten, wie die in § 2 Abs. 1 bezeichneten oder nach § 2 Abs. 3 bestimmten Ausbildungsstätten.

(2) Ausbildungsförderung wird nur für die Teilnahme an Lehrgängen geleistet, die nach § 12 des Fernunterrichtsschutzgesetzes zugelassen sind oder, ohne unter die Bestimmungen des Fernunterrichtsschutzgesetzes zu fallen, von einem öffentlich-rechtlichen Träger veranstaltet werden.

(3) 1Ausbildungsförderung wird nur geleistet, wenn

1.
der Auszubildende in den sechs Monaten vor Beginn des Bewilligungszeitraumes erfolgreich an dem Lehrgang teilgenommen hat und er die Vorbereitung auf den Ausbildungsabschluß in längstens 12 Monaten beenden kann,

2.
die Teilnahme an dem Lehrgang die Arbeitskraft des Auszubildenden voll in Anspruch nimmt und diese Zeit zumindest drei aufeinanderfolgende Kalendermonate dauert.

2Das ist durch eine Bescheinigung des Fernlehrinstituts nachzuweisen.

(4) 1Die zuständige Landesbehörde entscheidet, den Auszubildenden welcher Ausbildungsstättenart die Teilnehmer an dem jeweiligen Fernunterrichtslehrgang gleichzustellen sind. 2Auszubildende, die an Lehrgängen teilnehmen, die

1.
auf den Hauptschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 17. Lebensjahres den Schülern von Abendhauptschulen,

2.
auf den Realschulabschluß vorbereiten, werden nach Vollendung des 18. Lebensjahres den Schülern von Abendrealschulen,

3.
auf die Fachhochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 19. Lebensjahres den Schülern von Fachoberschulklassen, deren Besuch eine abgeschlossene Berufsausbildung voraussetzt,

4.
auf die allgemeine oder eine fachgebundene Hochschulreife vorbereiten, werden nach Vollendung des 21. Lebensjahres den Schülern von Abendgymnasien

gleichgestellt.

(5) § 2 Abs. 4 und 6 ist entsprechend anzuwenden.

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Zitierungen von § 3 BAföG

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BAföG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in BAföG selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 7 BAföG Erstausbildung, weitere Ausbildung (vom 25.07.2024)
... für drei Schul- oder Studienjahre berufsbildender Ausbildung im Sinne der §§ 2 und 3 bis zu einem daran anschließenden berufsqualifizierenden Abschluß geleistet, ...
§ 9 BAföG Eignung
... Fernunterrichtslehrgängen wird dies angenommen, wenn der Auszubildende die Bescheinigung nach § 3 Abs. 3 beigebracht ...
§ 39 BAföG Auftragsverwaltung (vom 22.07.2022)
... bestimmt die zuständigen Behörden für die Entscheidungen nach § 2 Abs. 2 und § 3 Abs. 4 hinsichtlich der Ausbildungsstätten und Fernlehrinstitute, die ihren Sitz in diesem Land ...
§ 45 BAföG Örtliche Zuständigkeit (vom 01.08.2016)
... für die Teilnahme an Fernunterrichtslehrgängen erhält (§ 3 ). Hat in den Fällen des Satzes 2 der Auszubildende im Inland keinen ...
§ 47 BAföG Auskunftspflichten (vom 25.07.2024)
... Fernlehrinstitute und Prüfungsstellen sind verpflichtet, die nach § 3 Abs. 3 , § 15 Absatz 5 sowie den §§ 48 und 49 erforderlichen Bescheinigungen, ... gestatten, soweit die Durchführung dieses Gesetzes, insbesondere des § 2 Abs. 2 und des § 3 Abs. 2 es erfordert. (3) Ist dem Auszubildenden von einer der in § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Gesetz zur aktuellen Anpassung des Freizügigkeitsgesetzes/EU und weiterer Vorschriften an das Unionsrecht
G. v. 12.11.2020 BGBl. I S. 2416
Artikel 4 FreizügG/EU-AnpG Änderung des Bundesausbildungsförderungsgesetzes
... wie folgt geändert: 1. In § 8 Absatz 1 Nummer 3 werden die Wörter „ § 3 Absatz 1 und 4" durch die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 3" ersetzt. 2. Nach ... Nummer 3 werden die Wörter „§ 3 Absatz 1 und 4" durch die Wörter „ § 3 Absatz 1 und 3" ersetzt. 2. Nach § 66a wird folgender § 66b eingefügt: ...
 
Zitate in aufgehobenen Titeln

Verordnung zur Kriegsopferfürsorge (KFürsV)
V. v. 16.01.1979 BGBl. I S. 80; zuletzt geändert durch Artikel 20 G. v. 22.12.2023 BGBl. 2023 I Nr. 408; aufgehoben durch Artikel 58 Nr. 5 G. v. 12.12.2019 BGBl. I S. 2652
§ 18 KFürsV Gegenstand der Förderung (vom 21.12.2007)
... entsprechend. Für die Förderung einer Teilnahme am Fernunterricht sind die §§ 3 und 15 Abs. 2 des Bundesausbildungsförderungsgesetzes entsprechend anzuwenden. Bei ...