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§ 3 - Bundesbeteiligungs-Festlegungsverordnung 2018 (BBFestV 2018)

V. v. 21.09.2018 BGBl. I S. 1383 (Nr. 32); zuletzt geändert durch Artikel 8 G. v. 17.12.2018 BGBl. I S. 2522
Geltung ab 29.09.2018; FNA: 860-2-17-6 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Festlegung und Anpassung der landesspezifischen Beteiligungsquoten nach § 46 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch



(1) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2017

52,6 Prozent für Baden-Württemberg,

49,9 Prozent für den Freistaat Bayern,

46,0 Prozent für Berlin,

43,6 Prozent für Brandenburg,

48,6 Prozent für die Hansestadt Bremen,

48,6 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,1 Prozent für Hessen,

44,6 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

48,1 Prozent für Niedersachsen,

46,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

57,8 Prozent für Rheinland-Pfalz,

52,7 Prozent für das Saarland,

44,9 Prozent für den Freistaat Sachsen,

44,9 Prozent für Sachsen-Anhalt,

48,7 Prozent für Schleswig-Holstein und

47,0 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(2) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2018

52,9 Prozent für Baden-Württemberg,

50,4 Prozent für den Freistaat Bayern,

46,6 Prozent für Berlin,

44,2 Prozent für Brandenburg,

48,9 Prozent für die Hansestadt Bremen,

48,8 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

47,6 Prozent für Hessen,

45,7 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

49,3 Prozent für Niedersachsen,

46,7 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

58,5 Prozent für Rheinland-Pfalz,

53,4 Prozent für das Saarland,

45,6 Prozent für den Freistaat Sachsen,

45,7 Prozent für Sachsen-Anhalt,

49,3 Prozent für Schleswig-Holstein und

47,7 Prozent für den Freistaat Thüringen.

(3) Die Beteiligung des Bundes an den Ausgaben für die Leistungen nach § 22 Absatz 1 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch beträgt im Jahr 2019

48,3 Prozent für Baden-Württemberg,

45,8 Prozent für den Freistaat Bayern,

42,0 Prozent für Berlin,

39,6 Prozent für Brandenburg,

44,3 Prozent für die Hansestadt Bremen,

44,2 Prozent für die Freie und Hansestadt Hamburg,

43,0 Prozent für Hessen,

41,1 Prozent für Mecklenburg-Vorpommern,

44,7 Prozent für Niedersachsen,

42,1 Prozent für Nordrhein-Westfalen,

53,9 Prozent für Rheinland-Pfalz,

48,8 Prozent für das Saarland,

41,0 Prozent für den Freistaat Sachsen,

41,1 Prozent für Sachsen-Anhalt,

44,7 Prozent für Schleswig-Holstein und

43,1 Prozent für den Freistaat Thüringen.



 
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Frühere Fassungen von § 3 BBFestV 2018

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 21.12.2018Artikel 8 Gesetz zur fortgesetzten Beteiligung des Bundes an den Integrationskosten der Länder und Kommunen und zur Regelung der Folgen der Abfinanzierung des Fonds „Deutsche Einheit"
vom 17.12.2018 BGBl. I S. 2522

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