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§ 3 - Besondere Gebührenverordnung BMWK und BAFA für Kriegswaffenkontrolle, Ausfuhrkontrolle und Investitionsprüfung (BMWKBGebKAIV)
§ 3 Freigrenze
(1) 1Für gebührenfähige Leistungen in Bezug auf Rechtsgeschäfte und Handlungen, deren Wert nach § 2 Absatz 3 5.000 Euro nicht überschreitet, sollen keine Gebühren erhoben werden. 2In Bezug auf Technologie und Software, deren Wert sich nicht objektiv bestimmen lässt, gilt § 2 Absatz 4 Satz 2 bis 3 entsprechend.
(2) Absatz 1 gilt nicht für die Gebührentatbestände nach Abschnitt 1 Nummer 1.4, 4 und 5 sowie Abschnitt 2 Nummer 1 des Gebührenverzeichnisses.
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