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§ 3 - Biersteuergesetz (BierStG)
Artikel 4 G. v. 15.07.2009 BGBl. I S. 1870, 1908 (Nr. 42); zuletzt geändert durch Artikel 39 G. v. 16.12.2022 BGBl. I S. 2294
Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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Geltung ab 01.04.2010, Ermächtigungen gelten ab 22.07.2009; FNA: 612-6-4 Verbrauchsteuern und Monopole
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§ 3 Sonstige Begriffsbestimmungen
Im Sinn dieses Gesetzes ist oder sind
- 1.
- Systemrichtlinie: die Richtlinie (EU) 2020/262 des Rates vom 19. Dezember 2019 zur Festlegung des allgemeinen Verbrauchsteuersystems (Neufassung) (ABl. L 58 vom 27.2.2020, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung;
- 2.
- Verfahren der Steueraussetzung: steuerliches Verfahren, das auf die Herstellung, die Bearbeitung, die Verarbeitung, die Lagerung in Steuerlagern sowie die Beförderung von Bier unter Aussetzung der Biersteuer anzuwenden ist;
- 3.
- steuerrechtlich freier Verkehr: Verkehr, der Bier erfasst, das
- a)
- sich in keinem der folgenden Verfahren befindet:
- aa)
- in dem Verfahren der Steueraussetzung nach Nummer 2,
- bb)
- in dem externen Versandverfahren nach Artikel 226 des Unionszollkodex,
- cc)
- in dem Verfahren der Lagerung nach Titel VII Kapitel 3 des Unionszollkodex,
- dd)
- in dem Verfahren der vorübergehenden Verwendung nach Artikel 250 des Unionszollkodex,
- ee)
- in dem Verfahren der aktiven Veredelung nach Artikel 256 des Unionszollkodex und
- b)
- nicht der zollamtlichen Überwachung nach Artikel 134 des Unionszollkodex oder dem Verfahren der Truppenverwendung nach dem Truppenzollgesetz vom 19. Mai 2009 (BGBl. I S. 1090), das durch Artikel 8 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung unterliegt;
- 4.
- Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union: das Gebiet, in dem die Systemrichtlinie gilt;
- 5.
- andere Mitgliedstaaten: das Verbrauchsteuergebiet der Europäischen Union ohne das Steuergebiet;
- 6.
- Drittgebiete: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 4 der Systemrichtlinie;
- 7.
- Drittländer: die Gebiete nach Artikel 3 Nummer 5 der Systemrichtlinie;
- 8.
- Zollgebiet der Union: das Gebiet nach Artikel 4 des Unionszollkodex;
- 9.
- Einfuhr: die Überlassung von Bier zum zollrechtlich freien Verkehr im Steuergebiet gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
- 10.
- unrechtmäßiger Eingang: liegt vor, wenn für Bier, das nicht gemäß Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden ist, nach Artikel 79 Absatz 1 des Unionszollkodex im Steuergebiet eine Einfuhrzollschuld entstanden ist oder entstanden wäre, sofern es zollpflichtig gewesen wäre; dies gilt sinngemäß für den Eingang von Bier aus einem der in Artikel 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie aufgeführten Gebiete in das Steuergebiet;
- 11.
- Ort der Einfuhr: der Ort, an dem das Bier nach Artikel 201 des Unionszollkodex in den zollrechtlich freien Verkehr überführt wird; beim Eingang aus Gebieten des Artikels 4 Absatz 2 der Systemrichtlinie der Ort, an dem das Bier in sinngemäßer Anwendung von Artikel 139 des Unionszollkodex zu gestellen ist;
- 12.
- Unionszollkodex: die Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1; L 287 vom 29.10.2013, S. 90; L 267 vom 30.9.2016, S. 2), die zuletzt durch die Verordnung (EU) 2019/632 (ABl. L 111 vom 25.4.2019, S. 54) geändert worden ist, in der am 14. Dezember 2016 geltenden Fassung;
- 13.
- Personen: natürliche und juristische Personen sowie Personenvereinigungen ohne eigene Rechtspersönlichkeit;
- 14.
- Steuerentlastung: der Erlass, die Erstattung und die Vergütung einer entstandenen Steuer.
Text in der Fassung des Artikels 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen G. v. 24. Oktober 2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109 m.W.v. 13. Februar 2023
Frühere Fassungen von § 3 BierStG
Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.
vergleichen mit | mWv (verkündet) | neue Fassung durch |
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aktuell vorher | 13.02.2023 | Artikel 2 Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen vom 24.10.2022 BGBl. I S. 1838 |
Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.
Zitierungen von § 3 BierStG
Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 BierStG verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in
BierStG selbst,
Ermächtigungsgrundlagen,
anderen geltenden Titeln,
Änderungsvorschriften und in
aufgehobenen Titeln.
interne Verweise
§ 26 BierStG Steueraufsicht (vom 13.02.2023)
... die der Nachweis nicht geführt werden kann, dass 1. das Bier sich in einem der in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befindet, 2. das Bier im Steuergebiet ordnungsgemäß ...
Zitat in folgenden Normen
Biersteuerverordnung (BierStV)
Artikel 4 V. v. 05.10.2009 BGBl. I S. 3262, 3319; zuletzt geändert durch Artikel 14 G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838
§ 14 BierStV Registrierter Versender (vom 01.11.2022)
... mit den Orten der Einfuhr beim Eingang des Bieres aus Drittländern oder Drittgebieten ( § 3 Nummer 11 des Gesetzes), 2. eine Darstellung der Aufzeichnungen über den Versand und den ...
Zitate in Änderungsvorschriften
Achtes Gesetz zur Änderung von Verbrauchsteuergesetzen
G. v. 24.10.2022 BGBl. I S. 1838; 2023 I Nr. 109
Artikel 2 8. VStÄndG Änderung des Biersteuergesetzes (vom 29.10.2022)
... entsprechend Absatz 6 Satz 2 zur Vorlage in anderen Mitgliedstaaten aus." 4. § 3 wird wie folgt geändert: a) Die Nummern 1 bis 3 werden wie folgt gefasst: ... der Nachweis nicht geführt werden kann, dass 1. das Bier sich in einem der in § 3 Nummer 3 genannten Verfahren befindet, 2. das Bier im Steuergebiet ordnungsgemäß ...
Artikel 7 8. VStÄndG Änderung der Biersteuerverordnung (vom 29.10.2022)
... das Wort „und" wird durch das Wort „oder" ersetzt und die Wörter „ § 3 Nummer 9 des Gesetzes" werden durch die Wörter „§ 3 Nummer 11 des Gesetzes" ... die Wörter „§ 3 Nummer 9 des Gesetzes" werden durch die Wörter „ § 3 Nummer 11 des Gesetzes" ersetzt. ccc) Nummer 3 wird Nummer 2. b) Absatz 2 ...
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