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§ 3 - Bürgergeld-Verordnung (Bürgergeld-V)

V. v. 17.12.2007 BGBl. I S. 2942 (Nr. 65); zuletzt geändert durch Artikel 1 V. v. 20.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 267
Geltung ab 01.01.2008; FNA: 860-2-9 Sozialgesetzbuch
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§ 3 Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft



(1) 1Bei der Berechnung des Einkommens aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft ist von den Betriebseinnahmen auszugehen. 2Betriebseinnahmen sind alle aus selbständiger Arbeit, Gewerbebetrieb oder Land- und Forstwirtschaft erzielten Einnahmen, die im Bewilligungszeitraum nach § 41 Absatz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch tatsächlich zufließen. 3Wird eine Erwerbstätigkeit nach Satz 1 nur während eines Teils des Bewilligungszeitraums ausgeübt, ist das Einkommen nur für diesen Zeitraum zu berechnen.

(2) Zur Berechnung des Einkommens sind von den Betriebseinnahmen die im Bewilligungszeitraum tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben mit Ausnahme der nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzenden Beträge ohne Rücksicht auf steuerrechtliche Vorschriften abzusetzen.

(3) 1Tatsächliche Ausgaben sollen nicht abgesetzt werden, soweit diese ganz oder teilweise vermeidbar sind oder offensichtlich nicht den Lebensumständen während des Bezuges der Leistungen zur Grundsicherung für Arbeitsuchende entsprechen. 2Nachgewiesene Einnahmen können bei der Berechnung angemessen erhöht werden, wenn anzunehmen ist, dass die nachgewiesene Höhe der Einnahmen offensichtlich nicht den tatsächlichen Einnahmen entspricht. 3Ausgaben können bei der Berechnung nicht abgesetzt werden, soweit das Verhältnis der Ausgaben zu den jeweiligen Erträgen in einem auffälligen Missverhältnis steht. 4Ausgaben sind ferner nicht abzusetzen, soweit für sie Darlehen oder Zuschüsse nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch erbracht oder betriebliche Darlehen aufgenommen worden sind. 5Dies gilt auch für Ausgaben, soweit zu deren Finanzierung andere Darlehen verwandt werden.

(4) 1Für jeden Monat ist der Teil des Einkommens zu berücksichtigen, der sich bei der Teilung des Gesamteinkommens im Bewilligungszeitraum durch die Anzahl der Monate im Bewilligungszeitraum ergibt. 2Im Fall des Absatzes 1 Satz 3 gilt als monatliches Einkommen derjenige Teil des Einkommens, der der Anzahl der in den in Absatz 1 Satz 3 genannten Zeitraum fallenden Monate entspricht. 3Von dem Einkommen sind die Beträge nach § 11b des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch abzusetzen.

(5) (aufgehoben)

(6) (aufgehoben)

(7) 1Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend betrieblich genutzt, sind die tatsächlich geleisteten notwendigen Ausgaben für dieses Kraftfahrzeug als betriebliche Ausgabe abzusetzen. 2Für private Fahrten sind die Ausgaben um 0,10 Euro für jeden gefahrenen Kilometer zu vermindern. 3Ein Kraftfahrzeug gilt als überwiegend betrieblich genutzt, wenn es zu mindestens 50 Prozent betrieblich genutzt wird. 4Wird ein Kraftfahrzeug überwiegend privat genutzt, sind die tatsächlichen Ausgaben keine Betriebsausgaben. 5Für betriebliche Fahrten können 0,10 Euro für jeden mit dem privaten Kraftfahrzeug gefahrenen Kilometer abgesetzt werden, soweit der oder die erwerbsfähige Leistungsberechtigte nicht höhere notwendige Ausgaben für Kraftstoff nachweist.





 

Frühere Fassungen von § 3 Bürgergeld-V

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.01.2024 (26.08.2024)Artikel 1 Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung
vom 20.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 267
aktuell vorher 01.02.2021 (24.03.2021)Artikel 1 Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 16.03.2021 BGBl. I S. 358
aktuell vorher 01.03.2020 (05.06.2020)Artikel 1 Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 28.05.2020 BGBl. I S. 1206
aktuell vorher 01.08.2016Artikel 1 Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 26.07.2016 BGBl. I S. 1858
aktuell vorher 01.07.2011Artikel 1 Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 21.06.2011 BGBl. I S. 1175
aktuell vorher 01.04.2011Artikel 7 Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
vom 24.03.2011 BGBl. I S. 453
aktuell vorher 01.01.2009Artikel 1 Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
vom 18.12.2008 BGBl. I S. 2780
aktuellvor 01.01.2009Urfassung

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 

Zitierungen von § 3 Bürgergeld-V

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 Bürgergeld-V verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in Bürgergeld-V selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 1 Bürgergeld-V Nicht als Einkommen zu berücksichtigende Einnahmen (vom 01.01.2024)
... überschreitet, 11. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird, 12. Geldgeschenke an ...
§ 4 Bürgergeld-V Berechnung des Einkommens in sonstigen Fällen (vom 01.07.2011)
... die Berechnung des Einkommens aus Einnahmen, die nicht unter die §§ 2 und 3 fallen, ist § 2 entsprechend anzuwenden. Hierzu gehören insbesondere Einnahmen ...
 
Zitate in Änderungsvorschriften

Achte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 28.05.2020 BGBl. I S. 1206
Artikel 1 8. Alg II-VÄndV Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... die Angabe „2.400" ersetzt. bb) Satz 2 wird aufgehoben. 2. In § 3 Absatz 1 Satz 2 wird der Klammerzusatz „(§ 41 Abs. 1 Satz 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch)" ...

Erste Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 18.12.2008 BGBl. I S. 2780
Artikel 1 1. Alg II-VÄndV
... angefügt: „11. Verpflegung, die außerhalb der in den §§ 2, 3 und 4 Nummer 4 genannten Einkommensarten bereitgestellt wird,". dd) Folgende ... der Sozialhilfe nach § 2 Absatz 2 der Regelsatzverordnung ergibt." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben. b) ...

Fünfte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 21.06.2011 BGBl. I S. 1175
Artikel 1 5. Alg II-VÄndV Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... ein Drittel der Mindestgrundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz." 2. § 3 wird wie folgt geändert: a) Absatz 3 wird wie folgt geändert:  ... seiner Erzielung verbundene notwendige Ausgaben; dies gilt nicht für Einkommen nach § 3 ,".  ...

Gesetz zur Ermittlung von Regelbedarfen und zur Änderung des Zweiten und Zwölften Buches Sozialgesetzbuch
G. v. 24.03.2011 BGBl. I S. 453
Artikel 7 EGRBEG Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... diesen Teil in dem maßgebenden Regelbedarf enthalten ist." 3. § 3 wird wie folgt geändert: a) In Absatz 2 wird die Angabe „§ 11 Abs. ...

Neunte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 10.12.2020 BGBl. I S. 2925
Artikel 1 9. Alg II-VÄndV Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... worden ist, wird wie folgt geändert: 1. In Nummer 10 wird die Angabe „ § 3 Nummer 11" durch die Angabe „§ 3 Nummer 11a" ersetzt. 2. In Nummer ... 1. In Nummer 10 wird die Angabe „§ 3 Nummer 11" durch die Angabe „ § 3 Nummer 11a" ersetzt. 2. In Nummer 12 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ...

Siebte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 26.07.2016 BGBl. I S. 1858
Artikel 1 7. Alg II-VÄndV Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... 3. 2. § 2 Absatz 3 und Absatz 6 Satz 2 wird aufgehoben. 3. § 3 Absatz 5 und 6 wird aufgehoben. 4. § 6 wird wie folgt geändert:  ...

Zehnte Verordnung zur Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
V. v. 16.03.2021 BGBl. I S. 358
Artikel 1 10. Alg II-VÄndV Änderung der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-Verordnung
... worden ist, aus Mitteln des Bundes oder der Länder gezahlt werden." 2. Nach § 3 Absatz 1 wird folgender Absatz 1a eingefügt: „(1a) Nicht zu den Betriebseinnahmen ...

Zwölfte Verordnung zur Änderung der Bürgergeld-Verordnung
V. v. 20.08.2024 BGBl. 2024 I Nr. 267
Artikel 1 12. Bürgergeld-VÄndV
... die Wörter „nach dem Vierzehnten Buch Sozialgesetzbuch" ersetzt. 2. § 3 Absatz 1a wird ...