§ 3 - COVID-19-Vorsorgeverordnung (CovVorsorgeV k.a.Abk.)

V. v. 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96
Geltung ab 08.04.2023; FNA: 2126-13-41 Krankheitsbekämpfung, Impfwesen

§ 3 (aufgehoben)


§ 3 hat 1 frühere Fassung und wird in 1 Vorschrift zitiert



Text in der Fassung des § 4 COVID-19-Vorsorgeverordnung V. v. 5. April 2023 BGBl. 2023 I Nr. 96 m.W.v. 1. Juli 2024

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Frühere Fassungen von § 3 COVID-19-Vorsorgeverordnung

Die nachfolgende Aufstellung zeigt alle Änderungen dieser Vorschrift. Über die Links aktuell und vorher können Sie jeweils alte Fassung (a.F.) und neue Fassung (n.F.) vergleichen. Beim Änderungsgesetz finden Sie dessen Volltext sowie die Begründung des Gesetzgebers.

vergleichen mitmWv (verkündet)neue Fassung durch
aktuell vorher 01.07.2024§ 4 COVID-19-Vorsorgeverordnung
vom 05.04.2023 BGBl. 2023 I Nr. 96

Bitte beachten Sie, dass rückwirkende Änderungen - soweit vorhanden - nach dem Verkündungsdatum des Änderungstitels (Datum in Klammern) und nicht nach dem Datum des Inkrafttretens in diese Liste einsortiert sind.



 
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Zitierungen von § 3 COVID-19-Vorsorgeverordnung

Sie sehen die Vorschriften, die auf § 3 CovVorsorgeV verweisen. Die Liste ist unterteilt nach Zitaten in CovVorsorgeV selbst, Ermächtigungsgrundlagen, anderen geltenden Titeln, Änderungsvorschriften und in aufgehobenen Titeln.
 
interne Verweise

§ 4 CovVorsorgeV Inkrafttreten; Außerkrafttreten
... Verordnung tritt am 8. April 2023 in Kraft. (2) § 1 tritt am 29. Februar 2024 und § 3 tritt am 30. Juni 2024 außer ...


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